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   LG Itzehoe, 20.01.2021 - 7 O 12/20   

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https://dejure.org/2021,58531
LG Itzehoe, 20.01.2021 - 7 O 12/20 (https://dejure.org/2021,58531)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.01.2021 - 7 O 12/20 (https://dejure.org/2021,58531)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 7 O 12/20 (https://dejure.org/2021,58531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Mietrückstand von mehr als 1 Monat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrückstand von mehr als einem Monat rechtfertigt fristlose Kündigung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietrückstand von mehr als einem Monat: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.07.2008 - XII ZR 134/06

    Begriff des Verzugs mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete;

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.01.2021 - 7 O 12/20
    Ein Mietrückstand von mehr als einem Monat bei anderen Mietverhältnissen als denen von Wohnraummietern ist erst recht erheblich (BGH, IMR 2008, 371).

    Da § 569 Abs. 3 Nummer 1 BGB Wohnraummieter besonders schützt, ist ein Mietrückstand von mehr als einem Monat bei anderen Mietverhältnissen erst recht erheblich (BGH NJW 2008, 3210).

  • OLG Schleswig, 24.03.2021 - 12 U 14/21

    Verpflichtung zur Räumung eines Gewerberaumes

    Der Antrag der Beklagten vom 18.03.2021, die Vollstreckung aus dem Teil-Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20.01.2021, Az. 7 O 12/20, einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen (§§ 719, 707 ZPO).

    Der Antrag der Beklagten vom 18.03.2021, den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung aus dem Teil-Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20.01.2021, Az. 7 O 12/20, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Gläubigerin abzuwenden (§ 712 ZPO), wird zurückgewiesen.

  • OLG Schleswig, 10.05.2021 - 12 U 14/21

    Streit über Räumung gemieteter Gewerbeimmobilie und Zahlung rückständiger Mieten

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20.01.2021, Az. 7 O 12/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    das Teil-Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20.01.2021, Az. 7 O 12/20 aufzuheben.

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