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LG Itzehoe, 23.03.2018 - 5 HKO 52/16 |
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Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 23.03.2018 - 5 HKO 52/16
- OLG Schleswig, 08.02.2019 - 1 U 30/18
- BGH, 20.11.2019 - VII ZR 31/19
Wird zitiert von ...
- OLG Schleswig, 08.02.2019 - 1 U 30/18
Werklohnanspruch: Fehlen der Geschäftsgrundlage bei einseitig gebliebener …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.03.2018, Az. 5 HKO 52/16, wird zurückgewiesen.die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 23.03.2018 zur Geschäftsnummer 5 HKO 52/16 zu verurteilen, an sie EUR 917.283,38 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2016 auf EUR 423, 760,47 sowie auf EUR 493.522,91 ab dem 11.12.2017 sowie weitere EUR 5951, 90 als Nebenforderung für vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2016 zu zahlen.