Rechtsprechung
LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 73/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 259; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 3
Keine Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer Heizkostenabrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Keine Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Betriebskostennachforderungen bei fehlender formell ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. ...
Verfahrensgang
- AG Pinneberg, 24.04.2009 - 65 C 330/08
- LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 73/09
- BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 269/10
- BGH, 13.12.2011 - VIII ZR 269/10
Papierfundstellen
- NZM 2011, 360
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 269/10
Wohnraummiete: Anforderungen an die formelle Wirksamkeit der …
Das Berufungsgericht (LG Itzehoe, NZM 2011, 360) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:. - LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 35/10
Nachzahlungsanspruch eines Klägers aus formell ordnungsgemäßen …
- LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 37/10
Fehler bei der Angabe des Abrechnungsobjektes und „Umgruppierung" von …
Die Kammer hält aber an ihrer bereits in den Entscheidungen vom 24.09.2010 in den Sachen 9 S 64/09, 9 S 65/09 und 9 S 73/09 dargelegten Rechtsauffassung fest, wonach eine Zusammenfassung von Kaltwasser- und Abwasserkosten mit den Wärmekosten entsprechend § 556a Abs. 2 BGB zulässig ist, wenn Kaltwasserzähler eingebaut wurden und die Zusammenfassung dazu dient, einen einheitlichen Abrechnungskreis der verbrauchsabhängigen Kosten zu schaffen, der zur Kostenersparnis führt, weil die Ablesung der Verbräuche einheitlich erfolgen kann.