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   LG Köln, 02.07.2012 - 5 O 271/10   

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https://dejure.org/2012,92961
LG Köln, 02.07.2012 - 5 O 271/10 (https://dejure.org/2012,92961)
LG Köln, Entscheidung vom 02.07.2012 - 5 O 271/10 (https://dejure.org/2012,92961)
LG Köln, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - 5 O 271/10 (https://dejure.org/2012,92961)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines Anspruchs auf Zahlung von Restwerklohn für den Bau eines Regenklärbeckens und eines Regenwassersammlers

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

    Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

    Auszug aus LG Köln, 02.07.2012 - 5 O 271/10
    Zu der Kooperationspflicht im Bauvertragsrecht hat der BGH in der Entscheidung vom 28.10.1999 (BauR 2000, 409) grundsätzlich ausgeführt, dass sie in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden.
  • OLG Brandenburg, 19.10.2005 - 4 U 151/04

    VOB-Vertrag: Arbeitseinstellung wegen Nichtannahme eines Nachtragsangebots

    Auszug aus LG Köln, 02.07.2012 - 5 O 271/10
    Da jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (so auch das OLG Brandenburg im Urteil vom 19.10.2005 (Baurecht 2006, 529), hat die Klägerin bei Übertragung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung keinen Anspruch auf die von ihr behaupteten "Behinderungskosten".
  • OLG Köln, 07.06.2016 - 22 U 45/12

    Rechte des Werkunternehmers bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des

    Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.07.2012 (5 O 271/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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