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   LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21   

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LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21 (https://dejure.org/2022,21287)
LG Köln, Entscheidung vom 03.03.2022 - 14 O 419/21 (https://dejure.org/2022,21287)
LG Köln, Entscheidung vom 03. März 2022 - 14 O 419/21 (https://dejure.org/2022,21287)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; vgl. insgesamt so auch BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten).

    Wann Spielräume im Einzelfall in individueller Weise genutzt werden, überlässt der EuGH den nationalen Gerichten (EuGH, GRUR 2020, 736, Rn. 38 - Brompton).

    Es ist auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ausreichend, wenn die eigene geistige Schöpfung sich in einem Gegenstand in der Art und Weise manifestiert, dass er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 - Brompton).

    Zum einen soll demnach die Existenz anderer möglicher Formen, mit denen das gleiche technische Ergebnis erreicht werden kann, zwar darauf schließen lassen, dass eine Wahlmöglichkeit besteht, aber für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl hat leiten lassen, nicht ausschlaggebend sein (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 35 - Brompton).

    Zum anderen soll das Vorhandensein eines früheren und inzwischen ausgelaufenen Patents sowie die Wirksamkeit der Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es möglich wäre, aufgrund dieser Aspekte die Erwägungen zutage zu fördern, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 36 - Brompton).

    Hingegen sind äußere und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Faktoren nicht zu berücksichtigen (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 37 - Brompton), sehr wohl aber "innere" Faktoren, die sich aus dem Gegenstand bzw. dessen Form ergeben.

    Dass bei einer solchen Kombination von mehreren Merkmalen, auf die zum Teil hätte verzichtet werden können (etwa das Profil der Laufsohle) oder die zum Teil wesentlich anders hätten gestaltet werden können (etwa der Verzicht auf eine seitliche Verkleidung, auf Ziernähte und andere Verzierungen), erhebliche Wahlmöglichkeiten des Schöpfers und ein damit einhergehender nicht zu enger Gestaltungsspielraum bestanden, ist dem zu bewertenden Gegenstand als solchem zu entnehmen (vgl. zu Wahlmöglichkeiten, die den Schluss auf eine freie kreative Entscheidung zulassen können: EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 35 - Brompton).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 29.4.2021 - I ZR 193/20, ZUM 2021, 1040, 1047 - Zugangsrecht des Architekten; st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378, juris Rn. 14 - Brombeer-Muster; GRUR 1987, 903, 904, juris Rn. 28 - Le-Corbusier-Möbel; ZUM-RD 2011, 457, Rn. 31 - Lernspiele; ZUM 2012, 36 Rn. 17 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Mit Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004 und auf die europäische Urheberrechtsentwicklung hat der BGH seine zuvor bestehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 17 bis 41 - Geburtstagszug; dies im Ergebnis scheinbar bezweifelnd: M in seinem Gutachten in Anlage AG 26, S. 27f. = Bl. 1234f. GA - "lediglich mit einem anderen, präziseren methodischen Rüstzeug modelliert" bzw. "präzisierende Verschiebung der Perspektive" mwN).

    Für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ebenso wie für alle anderen Werkarten ist allerdings gleichwohl eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 40 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2015, 996 Rn. 44 - Goldrapper).

    Der Hersteller muss den bestehenden Gestaltungsspielraum indes auch durch eigene kreative Entscheidungen ausfüllen, um zum Urheber zu werden (BGH, GRUR 2014, 175, Rn. 41 - Geburtstagszug).

    So führt eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes (BGH, BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden sein soll (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; vgl. insgesamt so auch BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten).

    Es ist auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ausreichend, wenn die eigene geistige Schöpfung sich in einem Gegenstand in der Art und Weise manifestiert, dass er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 - Brompton).

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt (OLG Hamburg, GRUR 2002, 419, 420; siehe auch das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, S. 7, Anlage ASt 25, Bl. 2037 GA = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098).

    Es genügt deshalb nach Ansicht der Kammer, dass die objektive Betrachtung eines Gegenstandes den Rückschluss auf eine freie kreative Entscheidung zulässt, ohne dass aber diese Entscheidung bewusst oder gewollt erfolgen muss (so auch Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 28 mwN; a.A. offenbar die Vorinstanz sowie Prof. M, Anlage AG 26, S. 9, wobei auch dieser objektive Indizien bzw. Kriterien für bedeutungsvoller hält als subjektive Aussagen noch lebender Urheber, S. 11 und 25).

    Dafür wiederum ist nach den obigen Ausführungen allein der Gegenstand maßgeblich, in dem sich der Schöpfungsprozess kristallisiert hat (vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 28).

    Zu demselben Ergebnis kommt in einer Parallelangelegenheit das OLG Hamburg (Urteil vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 23 ff.).

    Angesichts der Schöpfung des Werks im Jahre 1963 und damit noch unter einer früheren Rechtslage ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Werk auch aktuell Schutz beanspruchen kann (vgl. dazu ausführlich das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 15f.).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden sein soll (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; vgl. insgesamt so auch BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten).

  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 29.4.2021 - I ZR 193/20, ZUM 2021, 1040, 1047 - Zugangsrecht des Architekten; st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378, juris Rn. 14 - Brombeer-Muster; GRUR 1987, 903, 904, juris Rn. 28 - Le-Corbusier-Möbel; ZUM-RD 2011, 457, Rn. 31 - Lernspiele; ZUM 2012, 36 Rn. 17 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; vgl. insgesamt so auch BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten).

    Jedenfalls steht den nationalen Gerichten - auch wenn man einen einheitlichen, unionsweiten Werkbegriff grundsätzlich anerkennt (nicht eindeutig insoweit, weil von Gleichlauf ausgehend: BGH, GRUR 2021, 1290, Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten) - bei der Anwendung des Werkbegriffs bei den einzelnen Werkarten ein umfassender Beurteilungsspielraum zu.

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21

    Sandalen können Kunstwerke sein

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Im Urteil der Kammer in einer Parallelangelegenheit vom 03.03.2022, Az. 14 O 366/21, setzte sich die Kammer insoweit mit einer Vielzahl von Entgegenhaltungen auseinander, kam jedoch gleichfalls zum Schutz des Sandalenmodells "B".

    Im Urteil der Kammer in einer Parallelangelegenheit vom 03.03.2022, Az. 14 O 366/21, setzte sich die Kammer insoweit wiederum mit Entgegenhaltungen zu anderweitigen Zehentrennersandalen, etwa altägyptischen Museumsstücken, aber auch gegenwärtigen Gestaltungen mit Y-Riemen oder mit T-Riemen, letztes auch mit ergänzendem Fersenriemen, auseinander, kam jedoch gleichfalls zum Schutz des Sandalenmodells "H".

  • OLG München, 25.07.2008 - 6 W 1850/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Entfallen des

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109).

    Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; OLG Köln, WRP 2014, 1085).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 29.4.2021 - I ZR 193/20, ZUM 2021, 1040, 1047 - Zugangsrecht des Architekten; st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378, juris Rn. 14 - Brombeer-Muster; GRUR 1987, 903, 904, juris Rn. 28 - Le-Corbusier-Möbel; ZUM-RD 2011, 457, Rn. 31 - Lernspiele; ZUM 2012, 36 Rn. 17 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Der anspruchstellende Urheber genügt danach seiner Obliegenheit, die Schutzfähigkeit seines Werkes darzulegen, und glaubhaft zu machen, regelmäßig dadurch, dass er ein Werkexemplar vorlegt und seine Besonderheiten präsentiert (vgl. BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl III).
  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 76/12

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei wesentlichem Verfahrensmangel des

  • OLG Köln, 10.07.2015 - 6 U 195/14

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: an einer

  • OLG München, 12.12.2019 - 6 U 4009/19

    Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • OLG Nürnberg, 12.10.2018 - 3 W 1932/18

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung- markenrechtliche

  • OLG Hamburg, 03.05.2001 - 3 U 130/00

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines ergonomischen Sitzmöbels

  • OLG Köln, 25.07.2014 - 6 U 197/13

    "L-Thyrox"

  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 138/04

    Sachverständigenentschädigung IV

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18

    Umfang des Grundrechts auf Waffengleichheit im Prozess

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

  • LG Köln, 10.08.2023 - 14 O 144/23

    Veränderung eines als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützten

    Jedenfalls wirkt sich ein etwaiger Gehörsverstoß durch die Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023 und die damit einhergehende Möglichkeit zur rechtlichen Stellungnahme für das weitere Verfahren nicht aus (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 03.03.2022, Az. 14 O 419/21).
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