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   LG Köln, 03.08.2005 - 28 O (Kart) 288/05   

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LG Köln, 03.08.2005 - 28 O (Kart) 288/05 (https://dejure.org/2005,34998)
LG Köln, Entscheidung vom 03.08.2005 - 28 O (Kart) 288/05 (https://dejure.org/2005,34998)
LG Köln, Entscheidung vom 03. August 2005 - 28 O (Kart) 288/05 (https://dejure.org/2005,34998)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - U (Kart) 47/01

    Bindungswirkung eines Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

    Auszug aus LG Köln, 03.08.2005 - 28 O (Kart) 288/05
    Dabei mag letztlich dahinstehen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Priorität zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt - wozu die Kammer in Anlehnung an OLG Düsseldorf, MMR 2002, 316 ff., TMR 2002, 223 ff. neigt - oder ob das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grunde abzulehnen ist (vgl. Gerstner in Beck'scher PostG Kommentar, 2.A., § 31 Rn. 85, 86).

    Dies schließt aber nicht aus, dass sich aus den für besondere Einzelfälle vorgesehenen besonderen Verfahrensweisen und Kompetenzzuweisungen an die Regulierungsbehörde im Einzelfall ergeben kann, dass der Zivilrechtsweg damit ausgeschlossen ist (vgl. zum TKG: OLG Düsseldorf, MMR 2002, 316, 319 f.).

    Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung zur besonderen Missbrauchsaufsicht gemäß § 33 TKG a.F. vom 19.12.2001 (MMR 2002, 316 ff.) ausgeführt, dass im Hinblick auf den gerichtlichen Rechtsschutz die Zivilgerichte wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen - auch so lange keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorliegt - unzuständig sind.

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2005 - Kart 3/05

    Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG im Bereich der

    Auszug aus LG Köln, 03.08.2005 - 28 O (Kart) 288/05
    Diesen Eilantrag hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 13.04.2005 zurückgewiesen (Az.: VI - Kart 3/05 (V)).

    Die hierin ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung besagt - wie auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.04.2005 (VI - Kart 3/05 (V), dort Seite 9 und 10, ausgeführt hat - nur, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr alle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlichen Maßnahmen für den Teilleistungszugang und die Rabattgewährung in die Wege leiten muss, und zwar zu den Bedingungen, wie sie von der Verfügungsbeklagten bereits mit den Massenversendern für alle Briefsendungen und mit den Konsolidierern für Briefsendungen oberhalb der Gewichtsgrenze der Exklusivlizenz praktiziert werden.

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2004 - U (Kart) 35/03

    Wichtiger Grund für die Sperrung von SIM-Karten; Voraussetzungen der Vorwegnahme

    Auszug aus LG Köln, 03.08.2005 - 28 O (Kart) 288/05
    Schließlich muss eine hohe, bis an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren vorliegen (vgl OLG Düsseldorf MMR 2004, 618 m.w.N.).
  • LG Berlin, 17.03.2009 - 98 O 25/08
    Dies gilt hier nach Auffassung der Kammer umso mehr, als das AEG ein ausdifferenziertes System der Überprüfung der geforderten Entgelte vor einer spezialisierten Behörde zur Verfügung stellt, wodurch die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend gewahrt wird (vgl. zum PostG : LG Köln, Urteil vom 3. August 2005, 28 O (Kart) 288/05; zitiert bei juris.de.).

    Aus diesen Gründen teilt die Kammer die in der Rechtsprechung und Literatur bereits vertretene Auffassung, dass - ungeachtet der anhaltenden Zuständigkeit der Kartellbehörden gemäß § 14b Abs. 2 AEG n.F. und des Fehlens einer § 111 EnWG vergleichbaren Regelung im AEG - für eine parallele Anwendung des allgemeinen Kartellrechts neben dem AEG im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eisenbahnstrukturunternehmen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kein Raum ist, weil das AEG für die Ausgestaltung des Nutzungsvertrages abschließende Regelungen aufweist (vgl. BeckAEG-Komm/ Gerstner, § 14b Rd. 24; LG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2004, 16 O 465/04, zitiert bei juris.de; zum PostG : LG Köln, Urteil vom 3. August 2005, 28 O (Kart) 288/05; zitiert bei juris.de.).

    Denn mit Blick auf die Gefahr divergierender Entscheidungen steht einer Billigkeitskontrolle durch die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB entgegen, dass die Bundesnetzagentur mittlerweile eine ex-post-Überprüfung gemäß § 14f AEG n.F. eingeleitet hat, wodurch eine parallele Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BeckAEG-Komm/ Gerstner, § 13 Rd. 42; zum TKG : OLG Düsseldorf, TMR 2002, 223; zum PostG : LG Köln, Urteil vom 3. August 2005, 28 O (Kart) 288/05; zitiert bei juris.de).

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