Rechtsprechung
   LG Köln, 04.01.2016 - 34 T 252/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,78415
LG Köln, 04.01.2016 - 34 T 252/15 (https://dejure.org/2016,78415)
LG Köln, Entscheidung vom 04.01.2016 - 34 T 252/15 (https://dejure.org/2016,78415)
LG Köln, Entscheidung vom 04. Januar 2016 - 34 T 252/15 (https://dejure.org/2016,78415)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,78415) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Köln, 02.12.2015 - 34 T 236/15

    Inhaftnahme eines Ausländers zur Sicherung der Abschiebung bei Vorliegen des

    Auszug aus LG Köln, 04.01.2016 - 34 T 252/15
    Mit Beschluss vom gleichen Tage (Az.: 34 T 236/15) hat die Kammer die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

    Hierzu und auf die Beschwerde des Betroffenen hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 02.12.2015 (Az.: 34 T 236/15) ausgeführt:.

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 13/10

    Rechtsbeschwerde gegen den Vollzug einer Abschiebungshaft; Anordnung einer Haft

    Auszug aus LG Köln, 04.01.2016 - 34 T 252/15
    Der vom Betroffenen gerügte Mangel im amtsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - fehlende Nichtabhilfeentscheidung in Beschlussform, Fehlen einer Begründung - stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 17.06.2010, Az.: V ZB 13/10, Rz. 11, zit. n. juris).
  • BVerfG, 09.02.2012 - 2 BvR 1064/10

    Zu den Anforderungen an die eigenverantwortliche richterliche Prüfung der

    Auszug aus LG Köln, 04.01.2016 - 34 T 252/15
    Nur durch eine ausdrückliche Nennung des Bescheides ist hinreichend gewährleistet, dass erkennbar ist, auf welche konkreten Grundlagen die Behörde ihren Antrag stützt, und dass die Übermittlung des Antrages an den Betroffenen dessen Recht auf rechtliches Gehör wahrt (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2012, Az.: 2 BvR 1064/10, Rz. 24, zit. n. juris; Keidel-Budde, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 417 Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht