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   LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12   

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https://dejure.org/2012,89528
LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12 (https://dejure.org/2012,89528)
LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2012 - 15 O 35/12 (https://dejure.org/2012,89528)
LG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 15 O 35/12 (https://dejure.org/2012,89528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten; Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer AG gegenüber dem Vorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12
    Ein etwaiger Missbrauch seitens des lnsolvenzschuldners sei lediglich als möglicher Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Ordre public) zu prüfen (BGH, Beschl. v. 18.09.2001, lX ZB 51/00, NJW 2002, 960, 961).

    Nach der Auffassung des BGH ist die deutsche öffentliche Ordnung verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, Beschl. v. 18.09.2001, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, 961).

    Bezogen auf Art. 26 EuInsVO kann dementsprechend ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung in Betracht kommen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz rechtsmissbräuchlich ins Ausland verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, um dabei Vorteile zu erzielen, die ihm nicht zustehen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2001, IX ZB51/00, NJW 2002, 960, 961; ebenso LG Köln, Urt. V. 14.10.2011, 82 O 15/08, NZI 2011, 957).

    Wie oben ausgeführt hat der BGH (Beschl. v. 18.09.2001, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, 961) aber ausdrücklich ausgeführt, dass zwar im Grundsatz anerkannt werden müsse, dass sich ein ausländisches lnsolvenzgericht für örtlich zuständig erklärt habe, aber ein etwaiger Missbrauch durch den lnsolvenzschuldner unter dem Aspekt eines möglichen Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Ordre public) zu prüfen sei.

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12
    Ein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Anwendungsfall liegt dabei vor, wenn die ausländische Entscheidung durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt wird, denn eine solche Entscheidung verstoße gegen die deutsche öffentliche Ordnung (z.B. BGH, Beschl. v. 06.05.2004, IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388 [Zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ]; Beschl. v. 19.09.2005, 3 W 132/05; NJW-RR 2006, 207, 208 [zu Art. 34 Nr. 1 EuGWO] jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 06.05.2004, IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388) steht der Annahme eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung nicht entgegen, dass derjenige, der den Einwand des Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung erhebt, von Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Erststaat keinen Gebrauch gemacht hat.

  • OLG Zweibrücken, 19.09.2005 - 3 W 132/05

    Vollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines in Italien ergangenen

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12
    Ein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Anwendungsfall liegt dabei vor, wenn die ausländische Entscheidung durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt wird, denn eine solche Entscheidung verstoße gegen die deutsche öffentliche Ordnung (z.B. BGH, Beschl. v. 06.05.2004, IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388 [Zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ]; Beschl. v. 19.09.2005, 3 W 132/05; NJW-RR 2006, 207, 208 [zu Art. 34 Nr. 1 EuGWO] jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-444/07

    Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12
    Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 21.01.2010, C-444/07, NZI 2010, 156 ff.).
  • LG Köln, 14.10.2011 - 82 O 15/08

    Vorstandsmitglied muss 157.728,16 EUR wegen pflichtwidriger Anweisung zur

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12
    Bezogen auf Art. 26 EuInsVO kann dementsprechend ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung in Betracht kommen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz rechtsmissbräuchlich ins Ausland verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, um dabei Vorteile zu erzielen, die ihm nicht zustehen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2001, IX ZB51/00, NJW 2002, 960, 961; ebenso LG Köln, Urt. V. 14.10.2011, 82 O 15/08, NZI 2011, 957).
  • OLG Köln, 24.07.2019 - 13 U 261/12

    Wirkungen eines britischen Insolvenzverfahrens im Inland

    Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 06.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 15 O 35/12 - abgewiesen.

    Das Landgericht hat den Beklagten mit am 06.12.2012 verkündetem Urteil - 15 O 35/12 - antragsgemäß verurteilt.

    Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 06.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 15 O 35/12 - die Klage abzuweisen.

  • OLG Köln, 11.11.2013 - 13 U 261/12

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines in einem Mitgliedsstaat eröffneten

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.12.2012 (15 O 35/12) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 6.12.2012 (15 O 35/12) abzuweisen.

  • OLG Köln, 23.08.2013 - 13 U 261/12

    Verstoß des Insolvenzverwalters gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Ordre

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.12.2012 (15 O 35/12) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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