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   LG Köln, 07.02.2017 - 11 S 15/16   

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https://dejure.org/2017,40215
LG Köln, 07.02.2017 - 11 S 15/16 (https://dejure.org/2017,40215)
LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2017 - 11 S 15/16 (https://dejure.org/2017,40215)
LG Köln, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 11 S 15/16 (https://dejure.org/2017,40215)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 19/12

    Ingenieurvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verkürzung der

    Auszug aus LG Köln, 07.02.2017 - 11 S 15/16
    In einer weiteren Entscheidung vom 10.10.2013 - VII ZR 19/12 (NJW 2014, 206) habe der BGH erneut ausgeführt, dass auch die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen die vom Vertragspartner gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Individualabrede mache.

    Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 19/12 (NJW 2014, 206), wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines von dem Vertragspartner des Verwenders angenommenen Angebots nicht dadurch zu einer individuell ausgehandelten Vertragsbedingung werde, dass der Vertragspartner des Verwenders auch ein ihm unterbreitetes Alternativangebot mit abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte annehmen können.

    Dass der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 10.10.2013 - VII ZR 19/12 - seine bisherige Rechtsprechung zum Aushandeln bei Angebotsalternativen aufgeben und eine ausgewählte Bestimmung generell der AGB-Kontrolle unterstellen will, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

  • BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02

    Voraussetzungen des Aushandelns von Vertragsbedingungen; Benachteiligung einer

    Auszug aus LG Köln, 07.02.2017 - 11 S 15/16
    Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des BGH NJW 2003, 1313, 1314 stütze dessen Auffassung nicht.

    Die Wahlfreiheit darf nur nicht anderweitig durch Einflussnahme des Verwenders überlagert werden (BGH, Urteil vom 06.12.2002 - V ZR 220,/02, NJW 2003, 1313), was hier auch nicht der Fall war.

    Ausdrücklich hat der BGH in seinem Urteil vom 6.12.2002 - V ZR 220/02 ausgeführt, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein könne, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl habe.

  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 16/95

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten

    Auszug aus LG Köln, 07.02.2017 - 11 S 15/16
    Insoweit ist zu beachten, dass diese Aussage des BGH unter Inbezugnahme der Entscheidung des BGH vom 7.2.1996 - IV ZR 16/95 - (zitiert nach juris) erfolgte, in der die dem Vertragspartner eingeräumte Möglichkeit, die Vertragsdauer anderweitig zu bestimmen, dahin gewertet worden ist, dass damit der Klausel noch nicht der Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG genommen werde, weil die dem Antragsteller mit der formal eingeräumten Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, durch den ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert werde, da der vorformulierte Vorschlag im Vordergrund stehe und die Struktur der Klausel dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend verdeutliche, dass er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden solle, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen.

    Erforderlich hierfür sei nach der - vorwiegend zur Ergänzung wegen Vertragsformularen entwickelten - Rechtsprechung, dass die Ergänzungen nicht lediglich unselbstständiger Art blieben und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert werde, wie dies bei dem der Entscheidung vom 7.2.1996 - IV ZR 16/95 - zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist.

  • AG Köln, 07.01.2016 - 129 C 181/15

    Stornierung von Flugtickets wegen Erkrankung hinsichtlich Rückzahlung der

    Auszug aus LG Köln, 07.02.2017 - 11 S 15/16
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.01.2016 - 129 C 181/15 - wird zurückgewiesen.

    Köln, Az. 129 C 181/15, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie jeweils 1.249,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu zahlen, 2. an sie als Gesamtschuldner den Gebührenschaden i.H.v. 179, 27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.

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