Rechtsprechung
   LG Köln, 07.05.2003 - 11 T 63/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6032
LG Köln, 07.05.2003 - 11 T 63/03 (https://dejure.org/2003,6032)
LG Köln, Entscheidung vom 07.05.2003 - 11 T 63/03 (https://dejure.org/2003,6032)
LG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 11 T 63/03 (https://dejure.org/2003,6032)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6032) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vertragliches Ausscheiden eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft als Mittel zur Auseinandersetzung; Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft im Wege des Abschichtens; Entsprechende Anwendung der §§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Rechtsübergang durch Abschichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 2033
    Ausscheiden eines Miterben aus Erbengemeinschaft

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2993
  • Rpfleger 2004, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

    Auszug aus LG Köln, 07.05.2003 - 11 T 63/03
    Die Beteiligte zu 3) hat demgegenüber unter Hinweis auf eine in Ablichtung zu den Grundakten (Bl. 22 bis 26) gereichte Entscheidung des BGH vom 21. Januar 1998 (ZEV 1998, 141 ff = NJW 1998, 1557 ff) geltend gemacht, für einen Vertrag über das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gelte das Formerfordernis des § 2033 Abs. 1 BGB nicht.

    Ein Miterbe kann vielmehr auch durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er - gewöhnlich gegen Abfindung - seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, zu denen der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gehört, mit der Folge aufgibt, dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst (BGH, ZEV 1998, 141 = NJW 1998, 1557; Palandt-Edenhofer, 62. Aufl. 2003, § 2042 Rn. 18; Soergel/M. Wolf, 13. Aufl., Rn 39; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. 2001, § 44 III 2 b S. 1145 ff; anderer Ansicht, d.h. für Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung: MünchKomm/Dütz, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 2042 BGB; Keller, ZEV 1998, 281, 283 ff).

  • OLG Hamm, 12.11.2013 - 15 W 43/13

    Formbedürftigkeit einer Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

    Die Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte bewirkt vielmehr, vergleichbar der Reglung des § 738 BGB, eine Anwachsung des Erbteils des Ausgeschiedenen bei den übrigen Miterben kraft Gesetzes (insgesamt: BGH, NJW 1998, 1557 f.; ebenso: LG Köln NJW 2003, 2993 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht