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   LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15   

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LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15 (https://dejure.org/2015,76752)
LG Köln, Entscheidung vom 08.12.2015 - 27 O 295/15 (https://dejure.org/2015,76752)
LG Köln, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 27 O 295/15 (https://dejure.org/2015,76752)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Jena, 17.11.2009 - 4 W 485/09

    Unwirksame Bürgschaftsklausel und ihre Folgen

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung beinhalten in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgesehene Sicherungsabreden mit Blick auf den Bareinbehalt des Auftraggebers für Gewährleistungsrechte dann eine unangemessene Benachteiligung des Auftragsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sind demgemäß unwirksam, wenn sie dem Auftragnehmer die Auszahlung des Bareinbehalts des Auftragsgebers nur dann ermöglichen, wenn der Auftragnehmer eine Bürgschaft etwa durch ein deutsches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut stellt, bei der für den Bürgen die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB generell, also auch für rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

    Daher kann aber auch eine darauf gerichtete Sicherungsabrede zu einer Gewährleistungssicherheit wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit keinen Bestand haben (OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

  • LG München II, 30.04.2015 - 4 HKO 3239/14
    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung beinhalten in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgesehene Sicherungsabreden mit Blick auf den Bareinbehalt des Auftraggebers für Gewährleistungsrechte dann eine unangemessene Benachteiligung des Auftragsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sind demgemäß unwirksam, wenn sie dem Auftragnehmer die Auszahlung des Bareinbehalts des Auftragsgebers nur dann ermöglichen, wenn der Auftragnehmer eine Bürgschaft etwa durch ein deutsches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut stellt, bei der für den Bürgen die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB generell, also auch für rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

    Daher kann aber auch eine darauf gerichtete Sicherungsabrede zu einer Gewährleistungssicherheit wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit keinen Bestand haben (OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

  • OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14

    Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB: Sicherungsabrede für Mängelansprüche unwirksam!

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung beinhalten in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgesehene Sicherungsabreden mit Blick auf den Bareinbehalt des Auftraggebers für Gewährleistungsrechte dann eine unangemessene Benachteiligung des Auftragsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sind demgemäß unwirksam, wenn sie dem Auftragnehmer die Auszahlung des Bareinbehalts des Auftragsgebers nur dann ermöglichen, wenn der Auftragnehmer eine Bürgschaft etwa durch ein deutsches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut stellt, bei der für den Bürgen die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB generell, also auch für rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

    Daher kann aber auch eine darauf gerichtete Sicherungsabrede zu einer Gewährleistungssicherheit wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit keinen Bestand haben (OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 207/09

    VOB-Vertrag: AGB-Klausel des Auftraggebers über die Befugnis des Auftragnehmers

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Es kommt daher selbst bei sprachlich und räumlich absetzbaren Teilen eine Trennung der einzelnen Regelungsbestandteile nicht in Betracht, weil damit diese untrennbare Einheit aufgelöst würde (vgl. BGH, Urteil vom 28.7.2011 - VII ZR 207/09 = ZIP 2011, 1904 ff.).
  • BGH, 12.02.2009 - VII ZR 39/08

    Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Maßstab für eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle derartiger Sicherheitsabreden gem. § 307 BGB ist es, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vereinbarung eines an sich unzulässigen Bareinbehalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur dann als wirksam angesehen werden kann, wenn dem Auftragnehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27, 30 f.; Urteil vom 12.2.2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 ff.).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Hieraus folgt nicht, dass das Bürgschaftsmuster nicht als von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung in den Werkvertrag mit einbezogen wurde, denn bei Verträgen zwischen Unternehmern werden allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie den für den Vertragsschluss maßgebenden Schriftstücken nicht beigefügt wurden (vgl. BGHZ 7, 187 = NJW 1952, 1369; BGHZ 33, 216, 219 = NJW 1961, 212; BGH Urteil vom 30.6.1976 - VIII ZR 267/75 = NJW 1976, 1886; Urteil vom 3.2.1982 - VIII ZR 316/80 = NJW 1982, 1750) und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingung in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen, wobei von Letzterem mangels abweichenden Vortrags der Parteien auszugehen war.
  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedinungen -

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Hieraus folgt nicht, dass das Bürgschaftsmuster nicht als von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung in den Werkvertrag mit einbezogen wurde, denn bei Verträgen zwischen Unternehmern werden allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie den für den Vertragsschluss maßgebenden Schriftstücken nicht beigefügt wurden (vgl. BGHZ 7, 187 = NJW 1952, 1369; BGHZ 33, 216, 219 = NJW 1961, 212; BGH Urteil vom 30.6.1976 - VIII ZR 267/75 = NJW 1976, 1886; Urteil vom 3.2.1982 - VIII ZR 316/80 = NJW 1982, 1750) und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingung in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen, wobei von Letzterem mangels abweichenden Vortrags der Parteien auszugehen war.
  • BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80

    Stahlstäbe - Einseitiger Eigentumsvorbehalt; §§ 46, 59 KO

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Hieraus folgt nicht, dass das Bürgschaftsmuster nicht als von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung in den Werkvertrag mit einbezogen wurde, denn bei Verträgen zwischen Unternehmern werden allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie den für den Vertragsschluss maßgebenden Schriftstücken nicht beigefügt wurden (vgl. BGHZ 7, 187 = NJW 1952, 1369; BGHZ 33, 216, 219 = NJW 1961, 212; BGH Urteil vom 30.6.1976 - VIII ZR 267/75 = NJW 1976, 1886; Urteil vom 3.2.1982 - VIII ZR 316/80 = NJW 1982, 1750) und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingung in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen, wobei von Letzterem mangels abweichenden Vortrags der Parteien auszugehen war.
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens, der sicherstellen soll, dass der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner (BGH, Urteil vom 23.1.2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316 m.w.N.; Urteil vom 10.2.2000 - IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 384 f.).
  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Auszug aus LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Überdies es ist unbestritten, dass Bürgschaftsklauseln, mit denen Bürgen formularmäßig die Einrede der Aufrechenbarkeit selbst bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen genommen wird, gem. § 307 BGB unwirksam sind (BGH Urteil vom 16.1.2003 - IX ZR 171/00 = NJW 2003, 1521 ff.).
  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 397/98

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

  • OLG Köln, 12.10.2016 - 11 U 3/16

    Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.12.2015 - 27 O 295/15 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 08. Dezember 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - Az. 27 O 295/15 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.938,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 27. Juni 2015 zu zahlen.

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