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   LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00   

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https://dejure.org/2009,65513
LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00 (https://dejure.org/2009,65513)
LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2009 - 2 O 394/00 (https://dejure.org/2009,65513)
LG Köln, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 2 O 394/00 (https://dejure.org/2009,65513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz bei Verschmelzung eines Insolvenzschuldners mit einer überschuldeten GmbH; Abschlussprüfer mit der Pflichtprüfung einer Kapitalgesellschaft als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Vereinbarkeit der Dritthaftung eines Wirtschaftsprüfers mit der in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 29.08.2002 - 8 U 5/02

    Pflichten eines Steuerberaters - Pflicht zur Feststellung von Unstimmigkeiten -

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Nach der Rechtsprechung und Literatur kommt bei vorsätzlichem Handeln auf Seiten der Gesellschaft und fahrlässigem Handeln des Abschlussprüfers eine Minderung der Haftung bis hin zum völligen Ausschluss gemäß § 254 BGB in Betracht (BGH NJWE-VHR 1998, 39f.; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2002 - 8 U 5/02 - zitiert nach juris; Baumbach-Hopt, HGB, 32. Aufl., § 323, Rdnr. 7; Hense in: Beck´scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., § 323, Rdnr. 121f.; Ebke in: Münchener Kommentar zum HGB, § 323, Rdnr. 62 m.w.N.).

    Gleichermaßen verhält es sich mit dem Urteil des OLG Köln vom 29.08.2002 (aaO), bei dem der Geschäftsführer der geprüften GmbH in erheblichem Umfang Gelder unterschlagen hatte.

  • BGH, 23.10.1997 - III ZR 275/96

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Nichtaufnahme einer

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Nach der Rechtsprechung und Literatur kommt bei vorsätzlichem Handeln auf Seiten der Gesellschaft und fahrlässigem Handeln des Abschlussprüfers eine Minderung der Haftung bis hin zum völligen Ausschluss gemäß § 254 BGB in Betracht (BGH NJWE-VHR 1998, 39f.; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2002 - 8 U 5/02 - zitiert nach juris; Baumbach-Hopt, HGB, 32. Aufl., § 323, Rdnr. 7; Hense in: Beck´scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., § 323, Rdnr. 121f.; Ebke in: Münchener Kommentar zum HGB, § 323, Rdnr. 62 m.w.N.).

    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 23.10.1997 (NJWE-VHR 1998, 39f.) eine Alleinhaftung der Gesellschaft angenommen hat, beruhte dies auf den besonderen Umständen des Einzelfalles.

  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 230/73

    Einbau einer Heizungsanlage - Abtretung einer Kaufpreisforderung für Heizkessel

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Auch kann aus der Art und Weise, in der sich ein sittenwidriges Verhalten kundgibt, zu folgern sein, ob der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat oder nicht (BGH WM 1975, 559).
  • BGH, 18.02.1986 - X ZR 95/85

    Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung einer vertraglich übernommenen

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Zwar genügt es, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat (BGH NJW-RR 1986, 1150f. m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Danach trifft denjenigen, der eine vertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geschädigte über jeden Rat oder Hinweis hinweggesetzt hätte (BGHZ 61, 118ff.).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Einen so weitgehenden Zweck verfolgt diese Bestimmung, nach deren Absatz 4 die Ersatzpflicht weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf, nicht (BGHZ 138, 257ff. m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 174/88

    Bestimmtheit der Klage bei Geltendmachung von Teilbeträgen aus mehreren

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Die vom Beklagten zitierte Entscheidung (BGH NJW 1990, 2068f.) ist nicht einschlägig, denn im dort entschiedenen Fall setzte sich der geforderte Schadensersatz gerade aus mehreren Einzelpositionen zusammen.
  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Zwar sind an eine solche Einbeziehung Dritter strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 167, 155ff.).
  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Eine derartige Pflicht hat die Rechtsprechung aus den konkreten, zwischen den Verhandlungspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen dann hergeleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Vereitelung des Vertragszwecks gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW 1989, 763f.; Palandt-Heinrichs aaO, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus LG Köln, 10.12.2009 - 2 O 394/00
    Was die Fremdkommanditisten betrifft, kommt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH NJW 2009, 2298ff. m.w.N.) zum Tragen.
  • OLG Köln, 23.09.2010 - 8 U 2/10

    Rechtstellung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 394/00 - teilweise geändert und unter klarstellender Einbeziehung des Urteils des Senats vom 23. September 2010 - 8 U 2/10 -, soweit es aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 - III ZR 224/10 - bereits rechtskräftig ist, insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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