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   LG Köln, 11.10.2019 - 1 T 349/19   

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https://dejure.org/2019,60791
LG Köln, 11.10.2019 - 1 T 349/19 (https://dejure.org/2019,60791)
LG Köln, Entscheidung vom 11.10.2019 - 1 T 349/19 (https://dejure.org/2019,60791)
LG Köln, Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - 1 T 349/19 (https://dejure.org/2019,60791)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Auszug aus LG Köln, 11.10.2019 - 1 T 349/19
    Alternativ hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden und die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12).

    Trotz der BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12, besteht Unklarheit darüber, welche Indizien für einen unzulässigen Druckantrag sprechen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass ein Eröffnungsgrund wegfällt und mithin ein einmal gestellter Insolvenzantrag unzulässig wird.

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei

    Auszug aus LG Köln, 11.10.2019 - 1 T 349/19
    Alternativ hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden und die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12).

    Trotz der BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12, besteht Unklarheit darüber, welche Indizien für einen unzulässigen Druckantrag sprechen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass ein Eröffnungsgrund wegfällt und mithin ein einmal gestellter Insolvenzantrag unzulässig wird.

  • AG Köln, 07.08.2019 - 71 IN 44/19
    Auszug aus LG Köln, 11.10.2019 - 1 T 349/19
    Die Beschwerde der Gläubigerin vom 23.08.2019 (Bl. 68) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2019 - Az. 71 IN 44/19 - (Bl. 62) wird zurückgewiesen.
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