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   LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13   

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https://dejure.org/2013,21665
LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13 (https://dejure.org/2013,21665)
LG Köln, Entscheidung vom 12.06.2013 - 1 T 147/13 (https://dejure.org/2013,21665)
LG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 1 T 147/13 (https://dejure.org/2013,21665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erlass einer Räumungsverfügung gem. § 940 a ZPO erstreckt sich nicht auf Gewerbemietraum, §§ 858, 861, 868, 869 BGB; 940a Abs. 2 ZPO ???

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumungsverfügung: Nur anwendbar auf Wohnraummietverhältnisse!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Räumungsverfügung gem. § 940a ZPO bei Gewerbemietraum?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung auf Räumung bei Gewerbeflächen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung)

    Räumung Dritter nach § 940a Abs. 2 ZPO - auch für Gewerberäume ?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    MietRÄndG 2013: Räumungsverfügung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse! (IMR 2013, 478)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3589
  • NZM 2013, 732
  • ZMR 2013, 721
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Köln, 31.05.2013 - 214 C 175/13

    Anhörung des Betroffenen vor Räumung eines Objektes mit tatsächlicher Nutzung als

    Auszug aus LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.05.2013 - 214 C 175/13 - (Bl. 24 d. A.) wird zurückgewiesen.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.05.2013 - 214 C 175/13 - ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

    Die Kammer teilt dabei nicht die Auffassung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 31.05.2013 - 214 C 175/13 -, wonach es zur Klärung der Frage, ob § 940a Abs. 2 ZPO hier Anwendung finden kann, auf das tatsächliche (Wohnraum-)Mietverhältnis zwischen dem Verein und dem Antragsgegner ankommt.

  • LG Bremen, 10.09.2013 - 1 S 34/13
    Auszug aus LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13
    Es wird Bezug genommen auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.12.2012 (Az. 214 C 136/12) sowie den Beschluss des Landgerichts Köln vom 24.05.2013 (Az. 1 S 34/13), mit dem die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen wurde.

    Insoweit wird entsprechend auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 06.03.2013 - 1 S 34/13 - verwiesen.

  • BGH, 21.01.1981 - VIII ZR 41/80

    Rechtsstellung des Untermieters nach wirksamer fristloser Kündigung des

    Auszug aus LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13
    Soweit hiernach mit der Leistungsverfügung gemäß § 940 ZPO grundsätzlich die Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes verlangt werden kann (vgl. allgemein BGH, NJW 1981, 865; OLG Köln, MDR 1995, 1215), fehlt es vorliegend jedenfalls an einem entsprechenden Verfügungsanspruch.
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 10 W 14/09

    Zulässigkeit der Räumung von Mieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Auszug aus LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13
    Ein Anspruch nach §§ 858, 861 BGB scheidet aus, da die Antragstellerin im Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch den Antragsgegner wegen des Mietverhältnisses mit dem Verein Wir selbst e. V. nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare Besitzerin der Mietsache war, § 868 BGB (vgl. allgemein OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 1461).
  • OLG Köln, 11.01.1995 - 16 W 73/94

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung

    Auszug aus LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13
    Einstweilige Verfügungen, die bereits zur uneingeschränkten Befriedigung des Hauptsacheanspruchs des Antragstellers führen, sind nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist, wenn darüber hinaus die geschuldete Handlung, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden ganz außer Verhältnis steht zu dem Schaden, der dem Antragsteller aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht (OLG Köln, NJW-RR 1995, 1088).
  • OLG Köln, 09.08.1995 - 19 U 296/94

    Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13
    Soweit hiernach mit der Leistungsverfügung gemäß § 940 ZPO grundsätzlich die Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes verlangt werden kann (vgl. allgemein BGH, NJW 1981, 865; OLG Köln, MDR 1995, 1215), fehlt es vorliegend jedenfalls an einem entsprechenden Verfügungsanspruch.
  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Denn angesichts der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung ist eine analoge Anwendung des § 940 a Abs. 2 ZPO außerhalb von Wohnraummietverhältnissen nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 3; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694), der auch der Senat uneingeschränkt folgt, nicht möglich.

    Es liegt vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers eine eng auszulegende, auf den Wohnraum zugeschnittene Ausnahmevorschrift vor (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 a Rz. 4; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694).

  • KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

    Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Anwendbarkeit der Norm auf sonstige Mieträume, da der Gesetzgeber die Vorschrift im Zuge des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 gerade in einer bestehenden Norm mit amtlicher Überschrift "Räumung von Wohnraum" angesiedelt hat (vgl. Landgericht Köln, MietRB 2013, 204).
  • LG Krefeld, 08.03.2016 - 2 S 60/15

    Räumungsverfügung gegen Dritte möglich!

    Anderer Ansicht: OLG Celle NZM 2015, 166; KG NJW 2013, 3588; LG Köln NJW 2013, 3589).
  • KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13

    Mietrecht: Einstweilige Räumungsverfügung im Gewerberaummietverhältnis

    Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Anwendbarkeit der Norm auf sonstige Mieträume, da der Gesetzgeber die Vorschrift im Zuge des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 gerade in einer bestehenden Norm mit der amtlichen Überschrift "Räumung von Wohnraum" angesiedelt hat (so auch Landgericht Köln, MietRB 2013, 204).

    Daraus folgt, wie auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 T 147/13 - zutreffend ausgeführt hat, dass es sich bei § 940a Abs. 2 ZPO um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift handelt.

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