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LG Köln, 13.03.1996 - 26 O 217/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.03.1996 - 26 O 217/94
- OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
- BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98
- OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96
Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der …
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 1996 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 0 217/94 - teilweise abgeändert und zugleich wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: a) "Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der technischen Einrichtungen der Telekom vorlag." und/oder b) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den Anschluß zu sperren.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. März 1996 - 26 0 217/94 - wird zurückgewiesen.
das Urteil des LG Köln - 26 0 217/94 - insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, und nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden;.
- OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96
Unwirksame Formularklauseln eines Telekommunikationsunternehmens - Miet- und …
6 U 149/96 26 O 217/94 LG Köln .