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   LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18   

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LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18 (https://dejure.org/2019,15259)
LG Köln, Entscheidung vom 13.05.2019 - 13 T 167/18 (https://dejure.org/2019,15259)
LG Köln, Entscheidung vom 13. Mai 2019 - 13 T 167/18 (https://dejure.org/2019,15259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Kompetenz des Insolvenzgerichts für inflationsbedingte Anpassung der Degressionsstufen bei der Insolvenzverwaltervergütung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Kompetenz des Insolvenzgerichts für inflationsbedingte Anpassung der Degressionsstufen bei der Insolvenzverwaltervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1132
  • NZI 2019, 680
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Weicht die auf der Grundlage von § 65 InsO erlassene insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung von diesen Vorgaben ab, ist sie nicht nur verfassungswidrig (Art. 12 GG), sondern bereits nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Art. 80 GG) (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 26; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19-64, Rn. 72).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 -festgestellt, dass die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auf 500, 00 Euro in masselosen Verfahren unangemessen niedrig und deshalb verfassungswidrig ist.

    Denn trotz der abweichenden Anforderungen an das Verfahren der Normsetzung ergeben sich daraus für die Einschätzungsprärogative des Normgebers keine wesentlichen Unterschiede (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 53 - 54).

    Aufgrund dieser zwingend zu beachtenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers ist eine Verordnung daher nur dann nach obiger Maßgabe verfassungswidrig, wenn nach Ablauf gesetzter Fristen - wie seinerzeit durch den Bundesgerichthof erfolgt - der dem Verordnungsgeber zuzubilligende Zeitraum für eine Überprüfung und Anpassung verstrichen ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03).

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 InsVV - etwa durch die seitens der Beschwerde angeregte Multiplikation mit einem aus dem Erzeugerpreisindex hergeleiteten Faktor - ist dem Insolvenzgericht aber wegen seines eindeutigen Regelungsgehaltes nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 66).

    Aber selbst wenn die Insolvenzverwaltervergütung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 nach Maßgabe des § 63 InsO, Art. 12 GG unangemessen niedrig und deshalb verfassungswidrig wäre und zusätzlich auch der dem Normgeber mit Fristsetzung einzuräumende Zeitraum zur Ausübung seiner Einschätzungsprärogative abgelaufen wäre, käme eine Nichtanwendung des § 2 InsVV durch das Gericht sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem sich hierauf beziehenden Bundesgerichtshofes (siehe oben) nur dann in Betracht, wenn die bestehende Vergütungsregelung im zu entscheidenden Einzelfall (und nur für diesen) zu unangemessenen Folgen führt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03).

    Nicht für jedes, sondern für den Durchschnitt aller Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 30).

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 60/13

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat und diese Norm verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen zur Insolvenzverwaltervergütung - insoweit als Berufsausübungsregelung - am Maßstab des Art. 12 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 10, juris).

    Eine solche Fristsetzung an den Verordnungsgeber ist bislang seitens des Bundesgerichtshofes nicht erfolgt, weil ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 und vom 05.03.2015 - IX ZB 48/14, jedenfalls bis zu den dort maßgeblichen Zeitpunkten keine unangemessen niedrige Besoldung festzustellen war, die dem Bundesgerichtshof Anlass zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Fristsetzung an den Verordnungsgeber hätte geben können.

    Denn im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit speziell der Insolvenzverwaltervergütung ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser Inflationsausgleich dem § 2 Abs. 1 InsVV bereits über den inflationsdingten Anstieg der die Vergütung bestimmenden Insolvenzmasse immanent ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13, Rz. 15 - juris).

    Einer solchen Feststellung der Unangemessenheit der Vergütung im jeweiligen Einzelfall steht darüber hinaus auch entgegen, dass die InsVV nach dem gesetzgeberischen Willen systembedingt auf einen Gesamtausgleich unter den unterschiedlich massehaltigen Verfahren ausgerichtet und mithin der Grundsatz der Querfinanzierung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris mwN).

    Nicht für jedes, sondern für den Durchschnitt aller Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 30).

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Soweit demnach Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist dem Gesetzgeber ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und sodann Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42; im Weiteren: BVerfGE 83, 1, 21 f; 101, 331, 350 f).

    In einem solchen Fall geben die damit verbundenen Unzuträglichkeiten erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42).

    Ein solcher Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht auch für den Erlass gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für Rechtsanwälte (BVerfGE 83, 1, 21 f), Berufsbetreuer (BVerfGE 101, 331, 350 f; BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 1242) oder Kassenärzte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42) anerkannt hat, ist dem Verordnungsgeber auch bei der Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern zuzubilligen.

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 143/08

    Insolvenzverwaltervergütung: Zumessung eines Zuschlags wegen

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Die Auffassung der Beschwerde, dass hier aufgrund des besonderen Erfolgs für die Masse der Zuschlag unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08 - wieder um den so gekürzten Anteil aufzustocken sei, geht fehl.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich klargestellt, dass der (erfolgreichere) Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als der (weniger erfolgreiche) Insolvenzverwalter der einen Zuschlag aufgrund der Betriebsfortführung erhält, ohne dass die Masse hierdurch angereichert worden wäre, weil er einen Fortführungsüberschuss nicht erzielt hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08 -, Rn. 14, juris).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Soweit demnach Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist dem Gesetzgeber ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und sodann Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42; im Weiteren: BVerfGE 83, 1, 21 f; 101, 331, 350 f).

    Ein solcher Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht auch für den Erlass gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für Rechtsanwälte (BVerfGE 83, 1, 21 f), Berufsbetreuer (BVerfGE 101, 331, 350 f; BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 1242) oder Kassenärzte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42) anerkannt hat, ist dem Verordnungsgeber auch bei der Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern zuzubilligen.

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Soweit demnach Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist dem Gesetzgeber ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und sodann Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42; im Weiteren: BVerfGE 83, 1, 21 f; 101, 331, 350 f).

    Ein solcher Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht auch für den Erlass gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für Rechtsanwälte (BVerfGE 83, 1, 21 f), Berufsbetreuer (BVerfGE 101, 331, 350 f; BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 1242) oder Kassenärzte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42) anerkannt hat, ist dem Verordnungsgeber auch bei der Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern zuzubilligen.

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 48/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.08.2018 dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nur teilweise, nämlich in Höhe von 42.130,27 Euro entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass unter besonderer Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 05.03.2016 (IX ZB 48/14) nicht festgestellt werden könne, dass die Vergütung inflationsbedingt nicht mehr angemessen sei.

    Eine solche Fristsetzung an den Verordnungsgeber ist bislang seitens des Bundesgerichtshofes nicht erfolgt, weil ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 und vom 05.03.2015 - IX ZB 48/14, jedenfalls bis zu den dort maßgeblichen Zeitpunkten keine unangemessen niedrige Besoldung festzustellen war, die dem Bundesgerichtshof Anlass zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Fristsetzung an den Verordnungsgeber hätte geben können.

  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 154/09

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zur Regelvergütung wegen langer

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Auch dies ist der Fall, denn die lange Verfahrensdauer allein hat hier ohnehin keinen Zuschlag gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Nicht für jedes, sondern für den Durchschnitt aller Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 30).
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 65/15

    Rechtsbeschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18
    Maßgebend ist jeweils, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 65/15, juris, Rn. 7, m.w.N.).
  • BVerfG, 09.02.1989 - 1 BvR 1165/87

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsverordnung für Konkurs- und

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 05.05.1965 - 2 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 3 ZG

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BGH, 12.09.2002 - IX ZB 39/02

    Regelvergütung des Zwangsverwalters

  • BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19

    Antrag auf inflationsbedingte Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters;

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2019, 1132 ff veröffentlicht ist, hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, eine inflationsbedingte Anpassung der Vergütung komme nicht in Betracht.
  • AG Potsdam, 02.12.2019 - 35 IN 200/00

    Zur Bestimmung der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die

    Auch Entscheidungskörper, welche sich aktuell gegen eine solche Anpassung der InsVV ausgesprochen haben (LG Köln v. 13.05.2019 - 13 T 167/18, NZI 2019, 680 = ZIP 2019, 1132,), sehen bei einer Anwendung in einem Konkursverfahren weder einen Problem noch eine Begründungsnotwendigkeit für eine Abänderung der Regelsätze über die Höhe eines Inflationsausgleiches hinaus ( LG Köln v. 08.05.1990 - 19 T 118/90, ZIP 1990, 877).
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