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LG Köln, 13.08.2009 - 37 O 143/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfallverursachung mit 2,96 Promille ist grob fahrlässig; Grob fahrlässige Unfallverursachung bei einer BAK von über 2,96 Promille
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.08.2009 - 37 O 143/09
- OLG Köln, 13.01.2010 - 11 U 159/09
- BGH, 11.10.2011 - VI ZR 46/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.12.1981 - VIII ZR 1/81
Vereinbarung einer Volldeckung bei Anmietung eines Kfz; Inanspruchnahme eines …
Auszug aus LG Köln, 13.08.2009 - 37 O 143/09
Auf die Klägerin als sogenannter Selbstversicherer sind die Regelungen des VVG entsprechend anwendbar (s. Lit. N Nr. 4 der AGB; vgl. BGH, VersR 1982, 359).
- OLG Köln, 13.01.2010 - 11 U 159/09
Formularmäßige Beschränkung einer aus Anlass der Anmietung eines Kfz vereinbarten …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2009 (37 O 143/09) dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 770, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2008 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 104, 50 EUR freizustellen.