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LG Köln, 13.12.2004 - 32 O 453/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Überprüfung der innerparteilichen Kandidatenaufstellung zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen
Papierfundstellen
- NVwZ 2005, 359
- DÖV 2005, 350
Wird zitiert von ... (4)
- AG Königswinter, 04.04.2014 - 3 C 40/14
Parteiinterne Wahlen; Parteigerichtsbarkeit; Rechtsschutzbedürfnis
Vor der Anrufung der staatlichen Gerichte ist zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen (…Morlok, § 14 PartG, Rn. 14; LG Köln NVwZ 2005, 359, 360; VG Hannover, 18.07.2012, Az. 6 B 4234/12;… auch ausdrücklich für einstweilige Verfügungen Zöller/ Vollkommer, 30. Aufl. § 940 ZPO, Rn. 8, Stichwort Politische Auseinandersetzungen).Zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich entgegen der landgerichtlichen Entscheidung (LG Köln NVwZ 2005, 359) vorliegend nicht um landes- oder bundespolitische Einflussnahme handelt.
- LG Köln, 14.12.2022 - 19 O 255/22 Vor der Anrufung der staatlichen Gerichte ist zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen (…Morlok, § 14 PartG, Rn. 14; LG F. NVwZ 2005, 359, 360; VG Hannover, 18.07.2012, Az. 6 B 4234/12;… auch ausdrücklich für einstweilige Verfügungen Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. § 940 ZPO, Rn. 8, Stichwort Politische Auseinandersetzungen).
- VG Oldenburg, 09.10.2006 - 11 A 2270/05
Syrien, Folgeantrag, Sippenhaft, Kurden, Interview, Roj-TV, exilpolitische …
Grundsätzlich muss sich der Ausländer dabei auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard seines Heimatlandes verweisen lassen, sofern nicht mit außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder existenzbedrohenden Zuständen zu rechnen ist (…vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. ; OVG Münster, Beschluss vom 6. September 2004 - 18 B 2661/03 - NVwZ 2005, 359). - VG Oldenburg, 14.09.2005 - 11 A 3311/03
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für Angehörige der Minderheiten aus …
Grundsätzlich muss sich der Ausländer dabei auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard seines Heimatlandes verweisen lassen, sofern nicht mit außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder existenzbedrohenden Zuständen zu rechnen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. September 2004 - 18 B 2661/03 - NVwZ 2005, 359).