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   LG Köln, 14.04.2014 - 34 T 57/14   

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https://dejure.org/2014,13851
LG Köln, 14.04.2014 - 34 T 57/14 (https://dejure.org/2014,13851)
LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2014 - 34 T 57/14 (https://dejure.org/2014,13851)
LG Köln, Entscheidung vom 14. April 2014 - 34 T 57/14 (https://dejure.org/2014,13851)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Arnsberg, 23.03.2015 - 5 T 17/15

    Auftrag eines Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zur Einholung von Auskünften

    Die Kammer schließt sich jedoch der gegenteiligen Auffassung (vgl. LG Köln, Beschluss vom 14. April 2014, Az. 34 T 57/14; LG Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2014, Az. 5 T 33/14) an.
  • AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Berechnung der Wertgrenze bei

    Dass gerade eine teleologische Reduktion zu mehr Klarheit führen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar (so aber LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14).

    Die gesetzgeberischen Erwägungen lassen dabei keinesfalls - wie teilweise angenommen (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 02.10.2013 - 34 M 8063/13; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34 a M 2687/13; AG Augsburg, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 M 6899/13; LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14) - den Schluss zu, dass der Regelungszweck darauf begrenzt sein sollte, dass sich durch bloßen Zeitablauf erhöhende Nebenforderungen nicht dazu führen sollen, dass die Wertgrenze überstiegen wird.

  • LG Bochum, 21.10.2014 - 7 T 440/14

    Voraussetzungen für die Einholung der mit einem Vollstreckungsauftrag durch einen

    Nach wohl herrschender Meinung werden beim Vollstreckungsbescheid neben der Hauptforderung jedenfalls die im Bescheid titulierten Verfahrenskosten sowie die dort üblicherweise festgesetzten Zinsen berücksichtigt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 l, Rn. 4; Münchener Kommentar-Wagner, ZPO, 2012, § 802 l, Rn. 26; Musielak-Voit, ZPO, 2014, § 802 l, Rn. 8; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich , ZPO, 5. Aufl., § 802 l, Rn. 9 sowie statt vieler noch weiter gehend: LG Münster, Beschluss vom 14.05.2014, 5 T 113/14; LG Köln DGVZ 2014, 149 f.; LG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2014, 5 T 33/14).
  • LG Bochum, 24.03.2015 - 7 T 440/14

    Einholung von mit Vollstreckungsauftrag beantragten Drittauskünfte durch den

    Nach wohl herrschender Meinung werden beim Vollstreckungsbescheid neben der Hauptforderung jedenfalls die im Bescheid titulierten Verfahrenskosten sowie die dort üblicherweise festgesetzten Zinsen berücksichtigt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 l, Rn. 4; Münchener Kommentar-Wagner, ZPO, 2012, § 802 l, Rn. 26; Musielak-Voit, ZPO, 2014, § 802 l, Rn. 8; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich , ZPO, 5. Aufl., § 802 l, Rn. 9 sowie statt vieler noch weiter gehend: LG Münster, Beschluss vom 14.05.2014, 5 T 113/14; LG Köln DGVZ 2014, 149 f.; LG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2014, 5 T 33/14).
  • AG Meppen, 27.08.2015 - 22 M 535/15

    Anforderungen an die Anspruchshöhe bei Einholung einer Drittauskunft im

    Titulierte Nebenforderungen und Zinsen sind zu berücksichtigen, da sie für die vergangene Zeit bereits betragsmäßig ausgewiesen sind (LG Köln, DGVZ 2014, 149; AG Augsburg, DGVZ 2013, 215; AG Siegburg, DGVZ 2014, 104; AG Schöneberg, DGVZ 2013, 246; s. auch LG Bochum, JurBüro 2015, 382 ; aA AG Osnabrück, DGVZ 2014, 244).
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