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LG Köln, 14.07.2020 - 109 KLs 9/12 |
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Verfahrensgang
- OLG Köln, 13.05.2019 - 7 EK 5/18
- OLG Köln, 18.07.2019 - 7 EK 5/18
- LG Köln, 14.07.2020 - 109 KLs 9/12
- OLG Köln, 08.02.2021 - 7 EK 5/18
- OLG Köln, 25.02.2021 - 7 EK 5/18
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 25.02.2021 - 7 EK 5/18
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Strafverfahrens; Bestimmung …
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Strafverfahrens LG Köln 109 KLs 9/12 als Entschädigung einen weiteren Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 EUR seit dem 18.09.2018 bis zum 30.04.2019 und aus 1.200,00 EUR seit dem 11.12.2019 zu zahlen.Es handelt sich zum einem um das u.a. gegen den Angeklagten A geführte Strafverfahren - Az. 109 KLs 9/12, LG Köln -, an dem die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2015 bis zum 02.07.2020 als Nebenklägerin beteiligt war, zum zweiten um das von ihr geführten Zivilverfahren - Az. 25 O 399/14, LG Köln -, wobei sie hierfür nur eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verlangt.
Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12.
Am 16.04.2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Köln, das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Köln zu eröffnen (Bl. 3333-3497, im Folgenden unter 1. stets Blattzahlen der Beiakte 109 KLs 9/12, LG Köln).
Mit Verfügung vom 22.04.2020 wurden weitere Hauptverhandlungstermine vorbehaltlich der weiteren Pandemie-Entwicklung geplant (Bl. 4821 Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln).
Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klageschrift vom 08.08.2018, mit der Klageerweiterung vom 25.09.2018 und mit der Klageerweiterung vom 28.02.2019 beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Strafverfahrens LG Köln 109 KLs 9/12 als Entschädigung einen Betrag von mindestens 2.400,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 EUR seit dem 18.09.2018 und aus 1.200,00 EUR seit dem 11.12.2019 zu zahlen;.
festzustellen, dass das Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12 überlange andauert;.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nunmehr, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Strafverfahrens LG Köln 109 KLs 9/12 als Entschädigung einen Betrag von mindestens weiteren 1.200,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 EUR seit dem 18.09.2018 und aus 1.200,00 EUR seit dem 11.12.2019 zu zahlen;.
festzustellen, dass das Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12 überlange andauert;.
Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat der Senat den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge aus der Klageschrift vom 08.08.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zum Aktenzeichen LG Köln 109 KLs 9/12 ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 13.05.2019 hat der Senat den Rechtsstreit auch hinsichtlich des weiteren Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 28.02.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zum Aktenzeichen LG Köln 109 KLs 9/12 ausgesetzt.
Der Senat hat die Verfahren LG Köln mit dem Aktenzeichen 109 KLs 9/12 und mit dem Aktenzeichen 25 O 399/14 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12.
Die Kammer hat am 20.06.2016 das am 16.06.2016 eingegangene Gutachten mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats an die Verfahrensbeteiligten übersandt (Bl. 4326 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln).
In diesem Zeitraum sind nur einzelne richterliche Maßnahmen zur inhaltlichen Förderung des Verfahrens feststellbar (z.B. Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 14.08.2017, Blatt 4420 der Akte 109 KLs 9/12, LG Köln; Anforderung der Behandlungsdokumentation der Nebenklägerin, Bl. 4588 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln).
Mit Schreiben vom 15.01.2019 (Bl. 4622 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln) hat das Landgericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Beauftragung des Sachverständigen Dr. G angehört.
Unter dem 20.02.2019 (Bl. 4631 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln) hat das Landgericht die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens beschlossen.
Das Gutachten ging in mit Blick auf die Komplexität der Angelegenheit nicht zu beanstandender Zeit und zwar am 20.12.2019 (Bl. 4661 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln) bei Gericht ein.
Sodann plante die Kammer in Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlung, die pandemiebedingt nochmals verschoben werden musste, so dass am 24.06.2020 in die Hauptverhandlung eingetreten werden konnte (vgl. Bl. 4662 ff. der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln).
- OLG Köln, 13.05.2020 - 5 U 126/18
Invasive kosmetische Behandlungen erfordert ärztliche Approbation oder …
Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Beklagten zu 1), Dr. A und den Apotheker I im Jahr 2012 Anklage beim Landgericht Köln wegen Abrechnungsbetrugs erhoben (109 KLs 9/12 LG Köln).