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   LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14   

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LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14 (https://dejure.org/2016,5092)
LG Köln, Entscheidung vom 16.02.2016 - 30 O 11/14 (https://dejure.org/2016,5092)
LG Köln, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 30 O 11/14 (https://dejure.org/2016,5092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • RA Kotz

    Rückgewähr der erloschenen Grundschuld durch Freigabe des Versteigerungserlöses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Königswinter - 4 HL 2/15
  • LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 1 W 64/04

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld: Konkludente Willenserklärung zum

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Ansonsten müsste man annehmen, dass sich ihr Erklärungswille anlässlich der Grundschuldbestellung auf die abstrakte Bestellung einer Grundschuld bezogen habe, ohne dass eine Verknüpfung mit dem ihrem Ehemann zu gewährenden, zu sichernden Darlehen gewollt gewesen sei; anzunehmen, ein juristischer Laie habe eine solche Vorstellung, ist lebensfremd (so zur Grundschuldbestellung durch eine Mutter für das Darlehen ihres Sohnes OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18 f.).

    Dabei braucht letztlich nicht entschieden zu werden, ob in der konkludenten Willenserklärung anlässlich der Grundschuldbestellung das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Sicherungsvertrags mit der Beklagten zu sehen ist, das die Beklagte konkludent angenommen hat, indem sie die Ausfertigung der Bestellungsurkunde vor dem Hintergrund ihrer Darlehenszusage entgegengenommen und genehmigt hat, oder ob man die genannte Willenserklärung der Klägerin als Annahme eines entsprechenden Angebots der Beklagten sieht, das diese in ihrer Darlehenszusage gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer gemacht hat und von dem sie annehmen durfte, dass der Darlehensnehmer dieses Angebot im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten als Sicherungsgeberin weiterreichen werde (hierzu ebenfalls OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18 f.; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 19 T 199/13, BeckRS 2014, 19582, beck-online).

    Denn auch diese Frage betrifft rechtlich allein das Deckungsverhältnis zwischen Darlehensnehmer - dem verstorbenem Ehemann der Klägerin - und Sicherungsgeber - der Klägerin -, der sich auf Grund bestimmter Vereinbarungen mit dem Darlehensnehmer dazu einlässt, für das zu gewährende Darlehen dem Darlehensgeber eine Sicherheit zu bestellen und dabei zu erwägen hat, inwieweit er dem Darlehensnehmer bezüglich einer sachgemäßen Verwendung der Darlehensvaluta vertrauen kann, ohne dass es durch das Verhalten des Darlehensnehmers zu einer Gefährdung der vom Sicherungsgeber gestellten Sicherheit kommt (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18).

  • BGH, 29.09.1989 - V ZR 326/87

    Pflichten des Sicherungsgebers bei Unwirksamkeit der dinglichen Einigung

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Er setzt sich nach dem Erlöschen der Grundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1181 Abs. 1 BGB, 911 ZVG) an dem hierauf entfallenen Versteigerungserlös fort (st. Rspr. des BGH, siehe nur NJW 1990, 392 m. weiteren Nachweisen).

    Demgemäß muss sie auch die von der Beklagten behaupteten Rechtsgründe widerlegen, selbst soweit diese nur hilfsweise vorgetragen worden sind (BGH NJW 1990, 392, 393).

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Zum anderen aber stellt die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung auf den Fall ab, dass ein Mangel der Vertretungsmacht vorliegt, die verhandelnde Person gleichwohl aber vom Vertretenen zur Vertragsanbahnung gesandt wurde (Vertreter einer Kommunalverwaltung in BGH NJW 1985, 1778, 1780).
  • LG Düsseldorf, 09.09.2014 - 19 T 199/13

    Betreuungstätigkeit bei Anzeige des eingeschränkten Sicherungszwecks und

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Dabei braucht letztlich nicht entschieden zu werden, ob in der konkludenten Willenserklärung anlässlich der Grundschuldbestellung das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Sicherungsvertrags mit der Beklagten zu sehen ist, das die Beklagte konkludent angenommen hat, indem sie die Ausfertigung der Bestellungsurkunde vor dem Hintergrund ihrer Darlehenszusage entgegengenommen und genehmigt hat, oder ob man die genannte Willenserklärung der Klägerin als Annahme eines entsprechenden Angebots der Beklagten sieht, das diese in ihrer Darlehenszusage gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer gemacht hat und von dem sie annehmen durfte, dass der Darlehensnehmer dieses Angebot im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten als Sicherungsgeberin weiterreichen werde (hierzu ebenfalls OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18 f.; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 19 T 199/13, BeckRS 2014, 19582, beck-online).
  • BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 293/79

    Rechtsfolgen eines Garantieversprechens des Automobilherstellers

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist mit der Privatautonomie nicht vereinbar und daher unzulässig (BVerfGE 73, 261, 270; BGH NJW 1981, 275, 276).
  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist mit der Privatautonomie nicht vereinbar und daher unzulässig (BVerfGE 73, 261, 270; BGH NJW 1981, 275, 276).
  • BGH, 02.10.1990 - XI ZR 205/89

    Rechte des Sicherungsgebers nach Abtretung einer durch Grundschuld gesicherten

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Zwar ergeben sich nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen eine schriftliche Ausformulierung des Sicherungsvertrags unterbleibt, die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus Inhalt und Zweck des gesicherten Kreditverhältnisses (BGH NJW-RR 1991, 305, 305).
  • OLG Koblenz, 14.02.2011 - 2 W 673/10

    Anforderungen an die Zweckbestimmung bei Bestellung einer Grundschuld;

    Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 30 O 11/14
    Für eine konkludente Sicherungsabrede genügt, dass die Klägerin wusste, dass die bestellte Grundschuld der Sicherung von Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann dienen sollte, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht spezifiziert waren (so etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 2 W 673/10, BeckRS 2011, 13520, beck-online).
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