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   LG Köln, 16.10.2018 - 11 S 343/17   

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https://dejure.org/2018,37782
LG Köln, 16.10.2018 - 11 S 343/17 (https://dejure.org/2018,37782)
LG Köln, Entscheidung vom 16.10.2018 - 11 S 343/17 (https://dejure.org/2018,37782)
LG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 11 S 343/17 (https://dejure.org/2018,37782)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen eines Geschädigten in Höhe von 20%

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Rechtsanwaltskosten; sonstiges; Not- und Eilsituation

  • Wolters Kluwer

    Erstattung des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen eines Geschädigten in Höhe von 20%

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Köln, 09.08.2017 - 269 C 71/17

    Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht durch Anmietung eines

    Auszug aus LG Köln, 16.10.2018 - 11 S 343/17
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.08.2017, 269 C 71/17 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 531, 80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2016 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70, 55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen.
  • OLG Köln, 16.06.2015 - 15 U 220/14

    Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Köln, 16.10.2018 - 11 S 343/17
    Denn die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris - anders noch die Kammer im Urteil vom 20.02.2018, 11 S 38/16).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Köln, 16.10.2018 - 11 S 343/17
    Denn die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris - anders noch die Kammer im Urteil vom 20.02.2018, 11 S 38/16).
  • LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen

    Auszug aus LG Köln, 16.10.2018 - 11 S 343/17
    Denn die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris - anders noch die Kammer im Urteil vom 20.02.2018, 11 S 38/16).
  • LG Köln, 14.12.2021 - 11 S 104/19
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris; daneben Kammer, Urteil vom 27.08.2019 - 11 S 338/18 und vom 16.10.2018 - 11 S 343/17).

    In einem solchen Fall gleichen sich die wechselseitigen Ersparnisse aus (vgl. etwa Kammer, Urteil vom 27.08.2019 - 11 S 338/18 und vom 16.10.2018 - 11 S 343/17).

  • AG Köln, 09.11.2020 - 264 C 103/20
    Vielmehr hängt die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden (BGH NJW 2013, 1870; LG Köln, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 11 S 343/17).

    Die bei Vertragsschluss unbekannte Dauer der Anmietung und die fehlende Vorfinanzierung begründen bereits die Erstattungsfähigkeit des Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen (LG Köln, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 11 S 343/17).

  • AG Köln, 19.03.2019 - 267 C 162/17
    Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Abteilung sind die ersparten Eigenaufwendungen mit 10% des Grundtarifs der Mietwagenkosten anzusetzen (so auch die Rechtsprechung der 11. (Berufungs-) Kammer des LG Köln, etwa LG Köln, Urteil vom 16.10.2018 - 11 S 343/17, Rn. 4, zitiert nach juris).
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