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   LG Köln, 16.11.2005 - 28 O 295/05   

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LG Köln, 16.11.2005 - 28 O 295/05 (https://dejure.org/2005,19025)
LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 28 O 295/05 (https://dejure.org/2005,19025)
LG Köln, Entscheidung vom 16. November 2005 - 28 O 295/05 (https://dejure.org/2005,19025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1709
  • GRUR-RR 2006, 357
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Köln, 29.09.2004 - 28 O 655/03

    Voraussetzungen für das Zurückrufen von Nutzungsrechten an einem Computerprogramm

    Auszug aus LG Köln, 16.11.2005 - 28 O 295/05
    Die Akten Landgericht Köln, Az. 28 O 561/01 und 28 O 655/03, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Zu Gunsten des Klägers kann jedoch unterstellt werden, dass der Kläger alleiniger Urheber des streitgegenständlichen Programms ist und deshalb einen Rückruf gem. § 41 UrhG wirksam erklären konnte, wie dies im Urteil der Kammer vom 29. September 2004, 28 O 655/03, und im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2005, 6 U 194/04, dargelegt ist.

    Dies gilt umso mehr, als - wie den Parteien und dem Gericht aus dem Rechtsstreit 28 O 561/01 und dem Rechtsstreit 28 O 655/03 bekannt ist - es der N AG rechtskräftig untersagt ist, in Zukunft derartige Leistungen zu erbringen.

  • OLG Köln, 08.04.2005 - 6 U 194/04

    Urheberrecht bei rein konzeptionellen Vorgaben für Computerprogramm

    Auszug aus LG Köln, 16.11.2005 - 28 O 295/05
    Zu Gunsten des Klägers kann jedoch unterstellt werden, dass der Kläger alleiniger Urheber des streitgegenständlichen Programms ist und deshalb einen Rückruf gem. § 41 UrhG wirksam erklären konnte, wie dies im Urteil der Kammer vom 29. September 2004, 28 O 655/03, und im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2005, 6 U 194/04, dargelegt ist.
  • OLG Hamburg, 15.03.2001 - 3 U 57/99

    Rechtsfolgen des Rücktritts von einem urheber-/Leistungsschutzrechtlichen

    Auszug aus LG Köln, 16.11.2005 - 28 O 295/05
    Hieraus folgt der allgemein anerkannte Rechtsgedanke im Urheberrecht, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, so weit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, insbesondere damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird (vgl. so etwa OLG Hamburg GRUR 2002, 335 m. w. N.).
  • BGH, 15.04.1958 - I ZR 31/57

    Weiterübertragung von Wiederverfilmungsrechten

    Auszug aus LG Köln, 16.11.2005 - 28 O 295/05
    Erforderlich für die analoge Anwendung von § 9 VerlagsG ist allerdings, dass die Interessenlage der Beteiligten im Wesenskern mit derjenigen Interessenlage übereinstimmt, die durch die fraglichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes einen Ausgleich finden sollen (vgl. BGH GRUR 1958, 504 - Die Privatsekretärin - für Filmverwertungsverträge).
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