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   LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16   

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LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16 (https://dejure.org/2018,23321)
LG Köln, Entscheidung vom 19.07.2018 - 15 O 40/16 (https://dejure.org/2018,23321)
LG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 15 O 40/16 (https://dejure.org/2018,23321)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16

    Begriff des Unternehmers i.S. von § 14 BGB

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Für den Beginn der Widerrufsfrist eines unterstellten vertraglichen Widerrufsrechts kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16, Juris Rn. 45).

    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe dem Kläger nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 m.w.N.; BGH, Urt. v. 06.11.2012 - II ZR 249/11).

    Wenn ein Unternehmer einem Darlehensnehmer, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Darlehensnehmer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, Urtt. vom 06.11.2012, II ZR 249/11 u. II ZR 176/12).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, MDR 2012, 1079 f.).

    Der Darlehensnehmer kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, Urt. v. 06.11.2012 - II ZR 249/11).

    Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung des vertraglichen Widerrufsrechts (OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rz. 46 zur "frühestens"-Belehrung).

    Denn den Parteien war bewusst, dass das Widerrufsrecht nach seinem Schutzzweck dem Kunden nur eine zeitlich begrenzte Überlegungsfrist nach Abgabe seiner Willenserklärung einräumen soll, damit keine lang andauernde Rechtsunsicherheit über den Bestand des Rechtsgeschäfts entsteht (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 46).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Höchstrichterlich ist aber erst mit der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - eine Aufklärungspflicht der Bank über den von ihr bewusst in einen Zins-Swap einstrukturierten negativen Marktwert als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts angenommen worden.

    Dem steht nicht entgegen, dass auch die in der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, angenommene Aufklärungspflicht über den bewusst einstrukturierten negativen Marktwert eines Swaps ihren Grund in einer Interessenkollision der als Beraterin dem Kundeninteresse verpflichteten Bank findet und in der Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur Aufklärung über heimliche Rückvergütungen als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen schon seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bejaht wurde.

    Demgegenüber geht es im Streitfall allein um die Empfehlung eigener Anlageprodukte im (Zwei-Personen)Verhältnis zwischen Bank und Kunde, bei der die Bank anerkanntermaßen weder über ihre Gewinnerzielungsabsicht und den daraus resultierenden - auf der Hand liegenden - Interessenkonflikt noch ihre Kalkulation bzw. Gewinnmarge aufklären musste (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Tz. 38).

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Während die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13, Rn. 14), entfällt die Haftung wegen Vorsatzes bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum (BGH, a.a.O.).

    Mit Rücksicht auf eine solche Rechtsprechung hat er - zuletzt - entschieden, dass sich eine Bank jedenfalls für die Zeit ab 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13, Rn. 18 ff.).

    Abgesehen davon, dass die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf diese seit langem bestehende Rechtsprechung einen Rechtsirrtum der Bank verneint hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13), einen unvermeidbaren - und nicht, wie hier, einen einfachen - Rechtsirrtum betrafen, liegen der Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen aufgrund von Rückvergütungen und jetzt auch Innenprovisionen Dreipersonenverhältnisse zugrunde, in denen die Bank dem Anleger die von ihr empfohlene Kapitalanlage erst vermittelt hat.

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 249/11

    Prüfung der Einhaltung der Frist bzgl. der wirksamen Ausübung eines

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe dem Kläger nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 m.w.N.; BGH, Urt. v. 06.11.2012 - II ZR 249/11).

    Wenn ein Unternehmer einem Darlehensnehmer, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Darlehensnehmer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, Urtt. vom 06.11.2012, II ZR 249/11 u. II ZR 176/12).

    Der Darlehensnehmer kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, Urt. v. 06.11.2012 - II ZR 249/11).

  • BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14

    Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Das Vorliegen eines anfänglich negativen Marktwertes eines Zinssatz-Swap-Vertrages ist grundsätzlich kein Umstand, über den die Bank den Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren muss (BGH, BKR 2015, 370, 375 Rn. 42; BGH, BKR 2016, 291, 293 f. Rn. 28).

    Denn dann soll durch den Zinssatz-Swap-Vertrag nicht eine offene Risikoposition spekulativ übernommen werden, sondern dieser bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus (vgl. BGH, BKR 2015, 370, 375 Rn. 42; BGH, BKR 2016, 291, 293 f. Rn. 28; s.a. OLG Köln, Urt. v. 08.06.2017 - 24 U 129/16).

    Voraussetzung eines konnexen Swap-Vertrags ist, dass Ausgangs- und Bezugspunkt des Zinssatz-Swap-Vertrages ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sind, der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrages die zur Rückzahlung ausstehenden Darlehensvaluta nicht übersteigt und die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinssatz-Swap-Vertrag sich mit dem vom Kunden in dem Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken (BGH, BKR 2016, 291, 293 f. Rn. 28).

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Fortdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten folgen aus einem solchen Beratungsvertrag nicht (BGH, Urt. v. 28.04.2015 - XI ZR 378/13, Rn. 23).

    Das Vorliegen eines anfänglich negativen Marktwertes eines Zinssatz-Swap-Vertrages ist grundsätzlich kein Umstand, über den die Bank den Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren muss (BGH, BKR 2015, 370, 375 Rn. 42; BGH, BKR 2016, 291, 293 f. Rn. 28).

    Denn dann soll durch den Zinssatz-Swap-Vertrag nicht eine offene Risikoposition spekulativ übernommen werden, sondern dieser bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus (vgl. BGH, BKR 2015, 370, 375 Rn. 42; BGH, BKR 2016, 291, 293 f. Rn. 28; s.a. OLG Köln, Urt. v. 08.06.2017 - 24 U 129/16).

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 196/91

    Risikoausschluß für selbständige Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Die Aufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und lässt daher nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen (BGH BGHZ 119, 252, 256).

    Erfordern diese objektiv einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGH BGHZ 104, 205, 208; BGHZ 119, 252, 256).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 88/11

    Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Parteien im Rahmen der Privatautonomie vermittels des in einem Formularvertrag enthaltenen Hinweises auf die Widerrufsmöglichkeit ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren (BGH, Urt. v. 30.06.1982 - VIII ZR 115/81, Juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 22.05.2012 - II ZR 88/11, Rn. 11).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, MDR 2012, 1079 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2008 - 4 O 388/06

    Zinsswapgeschäft: Inhaltskontrolle der Klauseln für die Berechnung der

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Daran vermag auch die Entscheidung des LG Frankfurt, Urt. v. 10.3.2008 - 4 O 388/06, WM 2008, 1061, nichts zu ändern, bei der es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die jedenfalls nicht geeignet war, einen dolus eventualis der Bank zu begründen.
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16
    Abgesehen davon, dass die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf diese seit langem bestehende Rechtsprechung einen Rechtsirrtum der Bank verneint hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13), einen unvermeidbaren - und nicht, wie hier, einen einfachen - Rechtsirrtum betrafen, liegen der Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen aufgrund von Rückvergütungen und jetzt auch Innenprovisionen Dreipersonenverhältnisse zugrunde, in denen die Bank dem Anleger die von ihr empfohlene Kapitalanlage erst vermittelt hat.
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 23 U 76/08

    Schadenersatzanspruch: Aufklärungspflicht einer Bank hinsichtlich Gewinn bzw.

  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 97/78

    Begriff des Gewerbebetriebs im zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Sinne;

  • BGH, 10.06.1974 - VII ZR 44/73

    Vermutung der Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners; Begriff des

  • OLG Stuttgart, 27.10.2010 - 9 U 148/08

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit einem

  • BGH, 03.06.2014 - XI ZR 147/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 176/12

    Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer

  • OLG Celle, 30.09.2009 - 3 U 45/09

    Beratungspflichten der Bank beim Abschluss von Termingeschäften

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 9 U 164/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Verletzung der Pflicht zur

  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 115/81

    Bedeutung des Hinweises auf eine Widerrufsmöglichkeit wegen Abzahlungskaufs bei

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 185/87

    Termingeschäftsfähigkeit aufgrund berufsmäßigen Handelns

  • BGH, 27.11.2014 - III ZR 294/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Anwendbarkeit der Sonderverjährungsvorschrift

  • OLG Köln, 11.11.2015 - 13 U 159/13

    Inanspruchnahme einer kommunalen Gebietskörperschaft aus einem Zins-Swap-Vertrag

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

    Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung

  • OLG Bamberg, 11.05.2009 - 4 U 92/08

    WIrksames Swapgeschäft eines Kommunalunternehmens

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 9 U 187/08

    Pflichten des Anlageberaters; Anforderungen an die Empfehlung eines sog.

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