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   LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18   

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LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18 (https://dejure.org/2018,40419)
LG Köln, Entscheidung vom 19.07.2018 - 22 O 10/18 (https://dejure.org/2018,40419)
LG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 22 O 10/18 (https://dejure.org/2018,40419)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 280 BGB, § 675 BGB, § 86 VVG, § 43b BRAO
    Fehlerhafte Güteanträge - Anwalt musste neue Rechtsprechung nicht vorausahnen

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 280 BGB, § 675 BGB, § 86 VVG, § 43b BRAO
    Fehlerhafte Güteanträge - Anwalt musste neue Rechtsprechung nicht vorausahnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 683
  • AnwBl Online 2018, 1068
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Köln, 13.11.2014 - 24 U 176/13

    Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung bei einer Kapitalanlage in

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007, 22 U 129/06, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn. 99 ; OLG Köln,  Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 66 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14, juris Rn. 46, 50) wurde hinsichtlich der hinreichenden Individualisierung die Auffassung vertreten, der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen, insbesondere bedürfe es keines bestimmten Antrags zur Erlangung eines Titels.

    Noch im Jahr 2014 sah das Oberlandesgericht Köln  (Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 66 f.) - in einem Verfahren betreffend einen Güteantrag im Zusammenhang mit einer Kapitalanlagehaftungssache - im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge die Darlegung des dortigen Klägers als ausreichend an, er wolle so gestellt werden, "als habe er die Anlage nie getätigt".

    Die Entscheidungen des OLG Köln vom 13.11.2014 (24 U 176/13) und OLG Nürnberg vom 22.07.2014 stünden dem nicht entgegen, denn - so das Kammergericht - anders als in dem von ihm zu entscheidenden Fall seien dort nicht mehrere Anlagen gezeichnet worden.

    Ebenso hat das OLG Köln in dem Verfahren 24 U 176/13 den dortigen Güteantrag hinsichtlich der Schadensfolge als ausreichend individualisiert angesehen, obgleich dem ebenfalls die Rückabwicklung einer finanzierten Beteiligung zugrunde lag.

    Auch angesichts der offenkundigen Vielzahl von Güteanträgen im Hinblick auf die Verjährungslage zum Ende des Jahres 2011 war ein Rechtsanwalt zu dieser Zeit weder gehalten, die Anträge auf möglichst viele Gütestellen zu verteilen (OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 77) noch von dem Güteverfahren abzusehen und Klage einzureichen oder Mahnbescheid zu beantragen (BGH, Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 79).

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Der Bundesgerichtshof nahm in dem Beschluss Bezug auf eine Entscheidung vom 18.06.2015 (III ZR 198/14), die in einem Verfahren wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an den Falk-Fonds ergangen war, und in der er grundlegende Ausführungen zur den inhaltlichen Anforderungen an einen Güteantrag gemacht hatte.

    Der Bundesgerichtshof habe die Frage im Jahr 2015 selbst als klärungsbedürftig angesehen, wie sich aus der Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde im Urteil vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) ergebe.

    Denn angesichts des Standes der Rechtsprechung zu den Konkretisierungsanforderungen eines Güteantrags im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Güteanträge war für einen Anwalt auch in Ansehung der ihm obliegenden Pflicht zur Beachtung der (Tendenzen in der) Rechtsprechung nicht erkennbar, dass der Güteantrag die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) - soweit ersichtlich - erstmals formulierten Voraussetzungen der Erkennbarkeit des angestrebten Verfahrensziels und der Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs aus Sicht der Gütestelle enthalten muss, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend konkret zu individualisieren.

    Erstmals im Jahr 2014 hat das OLG Hamm mit - dem vom BGH in der Entscheidung vom 18.06.2015, III ZR 198/14, juris Rn. 18) auch zitierten - Beschluss vom 24.07.2014 (34 U 113/13, juris Rn.38 unter Berufung auf die Kommentierung in MüKo, 6. Aufl. 2012) - auf die Warnfunktion des § 204 Abs. 1 BGB und die konkrete Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge abgestellt, um die ausreichende Individualisierung des Güteantrags zu beurteilen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 18.06.2015 den Aspekt der Warnfunktion aufgenommen und ebenfalls darauf abgestellt, ob es für die Gütestelle im Wege eines Schlichtungsversuchs möglich sei, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, wofür dem Antrag das angestrebte Verfahrensziel und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs zu entnehmen sein müssten (BGH, Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, juris Rn. 28) .

  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Die Klägerin behauptet unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2009 - XI ZR 230/08 -, bereits 2007 habe der Bundesgerichtshof als Voraussetzung eines Güteantrags eine hinreichend genaue Bezeichnung verlangt.

    Nach der Rechtsprechung des BGH war es im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung der Güteanträge im Jahr 2011 sowie der Klageerhebungen in den Jahren 2012 und 2013 für die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist durch die Bekanntgabe eines Güteantrags gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erforderlich, dass der Anspruch im Güteantrag "hinreichend genau bezeichnet" wurde (BGH, Urt. vom 20.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, dem Antragsteller grundsätzlich nicht anzulasten (BGH, Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 19).

    Auch angesichts der offenkundigen Vielzahl von Güteanträgen im Hinblick auf die Verjährungslage zum Ende des Jahres 2011 war ein Rechtsanwalt zu dieser Zeit weder gehalten, die Anträge auf möglichst viele Gütestellen zu verteilen (OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 77) noch von dem Güteverfahren abzusehen und Klage einzureichen oder Mahnbescheid zu beantragen (BGH, Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 79).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Falles (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. NJW 1993, 3323, 3324; NJW 2001, 675, 678 jeweils m.w.Nw.).

    In dieser Situation gilt für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit einer anwaltlichen Beratung grundsätzlich, dass sich ein Rechtsanwalt wegen der richtungsweisenden Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommen, bei der Wahrnehmung eines Mandats an dieser Rechtsprechung auszurichten hat (BGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche BGH, NJW 1993, 3323, 3324 mit w.Nw; BGH, NJW 2001, 675, 678).

    Der Rechtsanwalt darf in der Regel auf den Fortbestand einer gefestigten Rechtsprechung vertrauen (BGH, NJW 1993, 3323, 3324).

    Er muss allerdings Hinweise eines Obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung sowie neue Entwicklung in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit einem gewissen Grad an Deutlichkeit berücksichtigen (BGH, NJW 1993, 3323, 3324).

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat -

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Falles (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. NJW 1993, 3323, 3324; NJW 2001, 675, 678 jeweils m.w.Nw.).

    In dieser Situation gilt für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit einer anwaltlichen Beratung grundsätzlich, dass sich ein Rechtsanwalt wegen der richtungsweisenden Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommen, bei der Wahrnehmung eines Mandats an dieser Rechtsprechung auszurichten hat (BGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche BGH, NJW 1993, 3323, 3324 mit w.Nw; BGH, NJW 2001, 675, 678).

    Der Anwalt muss sich deshalb über die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2016, Rn. 535).

    Zur Kenntnisverschaffung einer neuen oder Änderung einer gefestigten Rechtsprechung ist dem Rechtsanwalt in zeitlicher Hinsicht ein realistischer Toleranzrahmen zuzubilligen (BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZR 140/07, juris Rn. 9; NJW 2001, 675, 678).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2014 - 9a U 12/14

    Bankenhaftung bei Kapitalablageberatung: Anleger- und anlagegerechte Beratung bei

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007, 22 U 129/06, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn. 99 ; OLG Köln,  Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 66 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14, juris Rn. 46, 50) wurde hinsichtlich der hinreichenden Individualisierung die Auffassung vertreten, der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen, insbesondere bedürfe es keines bestimmten Antrags zur Erlangung eines Titels.

    Auch das OLG Karlsruhe sah die Frage der Anforderungen an den Güteantrag als umstritten an und ließ die Revision zu (Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14, juris Rn. 56).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2014 - 19 U 2/14

    Individualisierung des Streitgegenstandes; Hemmung der Verjährung

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Auch das OLG Frankfurt im Urteil vom 16.07.014 (19 U 2/14, juris Rn. 23, 26 und 29) und das KG im Urteil vom 08.01.2015 (8 U 141/13, juris Rn. 50 ff .

    Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.07.014, 19 U 2/14, juris Rn. 33) hingegen hatte die Revision zugelassen, weil die Oberlandesgerichte die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrags unterschiedlich beurteilten: während das OLG Hamm (Urteil vom 26.04.2007) keine Bezifferung des Anspruchs verlangen, setze das OLG München (Beschluss vom 12.11.2007) voraus, dass der Anspruch beziffert und die behauptete Pflichtverletzung individualisiert werde.

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 239/14

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Denn Gegenstand des Mahnverfahrens können zum einen nur Zahlungsansprüche sein, § 688 Abs. 1 ZPO, zum anderen findet das Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung der Leistung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist, die bei der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung in der Übertragung der Beteiligung besteht (BGH, Urteil vom 16.07.20115, III ZR 239/14, juris Rn. 24 ff.).
  • KG, 08.01.2015 - 8 U 141/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Erforderliche Individualisierung eines

    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Auch das OLG Frankfurt im Urteil vom 16.07.014 (19 U 2/14, juris Rn. 23, 26 und 29) und das KG im Urteil vom 08.01.2015 (8 U 141/13, juris Rn. 50 ff .
  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 34 U 113/13
    Auszug aus LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18
    Erstmals im Jahr 2014 hat das OLG Hamm mit - dem vom BGH in der Entscheidung vom 18.06.2015, III ZR 198/14, juris Rn. 18) auch zitierten - Beschluss vom 24.07.2014 (34 U 113/13, juris Rn.38 unter Berufung auf die Kommentierung in MüKo, 6. Aufl. 2012) - auf die Warnfunktion des § 204 Abs. 1 BGB und die konkrete Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge abgestellt, um die ausreichende Individualisierung des Güteantrags zu beurteilen.
  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 343/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

    Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im

  • BGH, 13.02.2013 - II ZR 46/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag

  • OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09

    Kapitalanlagevermittlung: Schadensersatz auf Grund Zustandekommens eines

  • OLG München, 12.11.2007 - 19 U 4170/07

    Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei mehreren vom

  • BGH, 08.10.1992 - IX ZR 98/91

    Haftung des Rechtsanwalts bei Vertragsprüfung - Sittenwidrige Verfallklausel in

  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 129/06

    Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92

    Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90

    Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

  • OLG Hamm, 13.10.2015 - 34 U 66/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 123/18
    Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 10/18 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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