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   LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10   

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LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10 (https://dejure.org/2014,3288)
LG Köln, Entscheidung vom 20.02.2014 - 22 O 486/10 (https://dejure.org/2014,3288)
LG Köln, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 22 O 486/10 (https://dejure.org/2014,3288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei einer Entscheidung über ausländische öffentlich-rechtliche Ansprüche; Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland ; Aufrechnung mit einem ausländischen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 06.02.2014 - 18 U 89/08

    Inhalt eines Architektenvertrages

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 09.03.2009 - 18 U 89/08 - Bezug genommen, wonach der Beklagte nicht Partei des Gründungsvertrages ist und die Parteien hier nicht mehr über den Umfang der Entschädigung streiten, sondern die Klägerin vielmehr selbständige Gegenforderungen geltend macht.

    Im Rahmen des Antrages auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.07.2011 hat die Klägerin auf Seite 10 des Schriftsatzes gleichen Datums mitgeteilt, dass die Klägerin sich auf die bereits im Verfahren 18 U 89/08 Oberlandesgericht Köln im Schriftsatz vom 25.04.2008 erfolgte Klarstellung beziehe, die auch im vorliegenden Verfahren gelte (Bl. 990 GA).

    Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem beiden Parteien bekannten Beschluss vom 09.03.2009 - 18 U 89/08 - dazu Folgendes ausgeführt:.

    Diesen in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln, die dieses im Urteil vom 06.02.2014 - 18 U 89/08 - bestätigt hat, schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

  • KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - sowie die Abänderungsklage gemäß Klageerweiterung vom 05.12.2013 werden abgewiesen.

    Durch dieses Urteil wurde die auf § 826 BGB gestützte Klage der Klägerin abgewiesen und der hilfsweise gestellte Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.01.2001 - 28 Sch 23/99 - für unzulässig zu erklären, unter Abtrennung des entsprechenden Verfahrens an das Kammergericht Berlin verwiesen.

    Die Klägerin beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - für unzulässig zu erklären.

    den Beschluss des 28. Zivilsenates des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001, Geschäftsnummer 28 Sch 23/99, dahingehend abzuändern, dass die Schuldnerin und Klägerin dieses Verfahrens an den Gläubiger und Beklagten dieses Verfahrens als Nebenforderung zu der seinerzeit titulierten Hauptforderung von "2.350.000 USD einschließlich Zinsen" für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieser Klage nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen hat.

  • OLG Köln, 06.08.2007 - 11 U 6/07

    Zulässigkeit einer Abtrennung des Verfahrens über eine Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Dem in der Berufungsbegründung vom 27.03.2006 gegen das Urteil der Kammer vom 07.12.2006 hilfsweise gestellten Antrag, die Abtrennung des Verfahrens aufzuheben und dieses insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, entsprach das Berufungsgericht nicht (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 zu 11 U 6/07).

    Das Urteil der Kammer vom 07.12.2006 erlangte durch den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 - 11 U 6/07 - Rechtskraft.

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04

    Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Es ist aber anerkannt, dass die Rechtskraft über eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners auch die Zu- oder Aberkennung einer Gegenforderung ergreift, mit der der Schuldner die Aufrechnung gegenüber der titulierten Forderung erklärt hat (BGH NJW-RR 2006, 1628, 169; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rn 24).
  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 19/86

    Änderung des Zinsniveaus nach mündlicher Verhandlung

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Soweit die Klägerin mit der Abänderungsklage eine Herabsetzung des Zinsanspruches begehrt, kann ein solcher Antrag - unabhängig von der Zulässigkeit der Abänderungsklage - zu einer Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage führen (vgl. nur BGH vom 06.03.1987 - V ZR 19/86 -).
  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 10 UF 14/07

    Vollstreckungsabwehrklage: Einwand der Erfüllung bei der Mitvollstreckung

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat für eine vergleichbare Fallgestaltung mit Entscheidung vom 28.06.2007 - 10 UF 14/07 - angenommen, dass der Gläubiger deshalb zur weiteren Durchsetzung seiner Ansprüche Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen müsse und dadurch neue Zwangsvollstreckungskosten in nicht unerheblicher und einer nicht bestimmbaren Höhe anfallen.
  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Die Geltendmachung der Aufrechnung setzt voraus, dass für die Entscheidung über die Gegenforderung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegen ist (BGH NJW 1993, 2753; Wagner, IPRax 1999, 65, 76; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., §§ 145 Rn 19; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 355; a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn 44, 45).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.1992 - 24 U 235/91
    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.06.1992 - 24 U 235/91) bei einer im Jahre 1982 titulierten Verzugszinsforderung in Höhe von 21, 6 % keinen Anlass für eine Herabsetzung des Zinssatzes im Wege der Änderungsklage gesehen.
  • OLG München, 28.02.1989 - 21 W 995/89
    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Auch das Oberlandesgericht München sieht in einer Entscheidung vom 28.02.1989 (21 W 995/89) erst dann Anlass für eine Abänderung eines Verzugszinses, wenn objektiv der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist.
  • LG Köln, 07.12.2006 - 22 O 410/03

    Ausnutzung eines erschlichenen Titels im Wege der Zwangsvollstreckung; Örtliche

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10
    Es wird insoweit zunächst vollinhaltlich Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 07.12.2006 zu Aktenzeichen 22 O 410/03.
  • OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Titelgläubigers

    Die Klägerin hat insoweit als Schuldnerin gegen die titulierte Forderung Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Köln erhoben, die dort noch unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängig ist.

    Dass in dem eigentlichen, gegen den sich über die schuldrechtliche Forderung verhaltenden Vollstreckungstitel des Beklagten gerichteten Verfahren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (22 O 486/10 LG Köln) eine Entscheidung über die von der Klägerin behaupteten Zahlungen ergangen wäre, ist nicht ersichtlich, noch von den Parteien mitgeteilt.

    Sie macht insoweit ebenfalls einen die Höhe der titulierten schuldrechtlichen Forderung beeinflussenden Einwand geltend, über den in dem gegen diese Forderung gerichteten Vollstreckungsgegenklageverfahren (22 O 486/10 LG Köln) zu entscheiden wäre, bislang jedoch noch nicht entschieden ist.

    Ungeachtet der Frage, ob der Einwand der Aufrechnung nicht vor dem Schiedsgericht geltend zu machen wäre, wäre hierüber - bei gegebener Zuständigkeit des Prozessgerichts - gleichfalls im Rahmen der gegen diese Forderung gerichteten Vollstreckungsgegenklageverfahren (22 O 486/10 LG Köln) zu entscheiden.

    Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen und die im Verfahren 22 O 486/10 LG Köln streitgegenständlichen Aufrechnungen haben nicht zu einem Erlöschen der titulierten persönlichen Forderung unter einen Betrag geführt, der durch die vom Beklagten erwirkten Sicherungshypotheken, soweit hier noch streitgegenständlich sind, abgedeckt ist.

    Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 20.02.2014 die bei ihm unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängige Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (28 Sch 23/99) betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm/Schweden vom 07.07.1998 als unbegründet abgewiesen.

    Was die im Verfahren 22 O 486/10 LG Köln erklärte Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung - wegen Nichtabführens von Steuern in Höhe von 65.612.140,12 US-$ - aus dem Urteil des St. Petersburger Bezirksgerichts vom 15.06.2006 anbetrifft, hat das Landgericht in dem den Parteien bekannten Urteil vom 20.02.2014 ausgeführt, dass es insoweit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handele.

    Liegen aber hiernach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vor und reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, einen Tatbestand darzulegen, aus dem sich eine Teil-Erfüllung der schuldrechtlichen Forderung im Umfang der hier streitgegenständlichen Sicherungshypotheken ergeben würde, kommt eine Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage gegen den schuldrechtlichen Titel (22 O 486/10 LG Köln) nicht in Betracht und muss das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.

  • LG Köln, 14.12.2012 - 18 O 465/09

    Beantragung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem

    Die Klägerin verfolgt vor dem Landgericht Köln unter dem Az.: 22 O 486/10 eine gegen den schuldrechtlichen Vollstreckungstitel gerichtete Zwangsvollstreckungsgegenklage wegen des Einwands der Erfüllungswirkung.

    Vielmehr kann die Klägerin die vorgenannten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den schuldrechtlichen Vollstreckungstitel ausschließlich im parallel betriebenen Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gegen den schuldrechtlichen Titel vor dem Landgericht Köln (Az.: 22 O 486/10) geltend machen.

  • OLG Köln, 27.04.2017 - 18 U 49/14

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs betreffend die Zuerkennung

    Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2014 - 22 O 486/10 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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