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   LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17   

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https://dejure.org/2017,36195
LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17 (https://dejure.org/2017,36195)
LG Köln, Entscheidung vom 20.09.2017 - 13 S 50/17 (https://dejure.org/2017,36195)
LG Köln, Entscheidung vom 20. September 2017 - 13 S 50/17 (https://dejure.org/2017,36195)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • notar-drkotz.de

    Dingliches Wohnungsrecht - Betriebs- und Nebenkosten - Wohnraummietrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten des Wohnberechtigten: Es gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebs- und Nebenkosten des Wohnungsberechtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme der Betriebskosten durch den Wohnungsberechtigten aufgrund Notarvertrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche Abrechnung von Betriebskosten ohne Vorauszahlung: Höchstens ein Jahr lang möglich! (IMR 2018, 91)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1482
  • NZM 2017, 763
  • ZMR 2018, 325
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts - wie hier - schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend (BGH NJW 2009, 3644 Ls.).

    Das BGB enthält eine planwidrige Regelungslücke, weil eine § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass derjenige, der fremden Wohnraum auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als eines Mietverhältnisses nutzt, an den Eigentümer Vorauszahlungen für Betriebskosten leistet, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelte (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 11).

    Schon deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 13 ff.).

    Der weitere Gesichtspunkt, Streit über die Abrechnung zu vermeiden, hat wie bereits ausgeführt für den Wohnungsberechtigten einen mindestens ebenso hohen Stellenwert wie für den Mieter von Wohnraum (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 15).

    Insoweit besteht kein Unterschied zu einem Wohnraummietverhältnis (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 21).

  • AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16

    Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Ob die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auch dann gilt, wenn ein Wohnungsberechtigter nach der vertraglichen Vereinbarung zwar die Betriebs- und Nebenkosten zu tragen hat, aber keine Vorauszahlungen zu leisten hat, ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden (bejahend aber AG Frankenberg-Eder, Urteil vom 17.02.2017 - 6 C 67/16 (1) -, juris, Rn. 13 ff.).

    Die Frage, ob die Ausschlussfrist analog § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gegenüber einem Wohnungsberechtigten auch dann gilt, wenn er keine Vorauszahlungen zu leisten hat, ist bisher nur durch die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankenberg-Eder vom 17.02.2017 - 6 C 67/16 (1) - beantwortet worden, von der die Kammer nicht abgewichen ist.

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 57/11

    Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Nach allgemeiner Ansicht hat der Wohnungsberechtigte verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr und Abwasser zu tragen, weil es sich dabei nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt (vgl. BGH NJW 2012, 522 Rn. 5; Wegmann , in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, Stand: 01.02.2017, § 1093 Rn. 26; Mohr , in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1093 Rn. 9; Herrler , in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1093 Rn. 10).

    Der Wohnungsberechtigte hat sich als Folge einer sachgerechten Abwägung seiner Interessen mit denjenigen des Eigentümers außerdem an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (BGH NJW 2012, 522 Ls. 1, Rn. 7 ff.).

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Selbst wenn die Versäumung der Ausschlussfrist lediglich als Einrede zu berücksichtigen wäre, gälte nichts anderes, weil sowohl die Berufung des Beklagten auf die Versäumung der Ausschlussfrist als auch die den Ausschluss begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. zur Verjährungseinrede BGH NJW 2008, 3434 Ls., Rn. 9 ff.).
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Eine Analogie ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. nur BGH NJW 2017, 547 Rn. 33 m. w. N.).
  • AG Neuruppin, 24.07.2009 - 42 C 66/08
    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Die Gegenauffassung lehnt dies mit Blick auf den Wortlaut des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ab und sieht für eine Analogie keinen Raum (LG München II NZM 2012, 342; AG Neuruppin, Urteil vom 24.07.2009 - 42 C 66/08 -, juris, Rn. 15; AG Potsdam, Urteil vom 30.08.2007 - 23 C 176/06 -, juris, Rn. 35; AG Köpenick, Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 76/06 -, juris, Rn. 11; Weitemeyer , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 106; Emmerich/Sonnenschein , in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 556 Rn. 48).
  • AG Potsdam, 30.08.2007 - 23 C 176/06
    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Die Gegenauffassung lehnt dies mit Blick auf den Wortlaut des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ab und sieht für eine Analogie keinen Raum (LG München II NZM 2012, 342; AG Neuruppin, Urteil vom 24.07.2009 - 42 C 66/08 -, juris, Rn. 15; AG Potsdam, Urteil vom 30.08.2007 - 23 C 176/06 -, juris, Rn. 35; AG Köpenick, Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 76/06 -, juris, Rn. 11; Weitemeyer , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 106; Emmerich/Sonnenschein , in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 556 Rn. 48).
  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart (BGH NJW 2016, 1308 Ls., Rn. 13 ff.).
  • LG München II, 22.03.2011 - 12 S 4491/10

    Wohnraummiete: Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung bei vereinbarter

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Die Gegenauffassung lehnt dies mit Blick auf den Wortlaut des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ab und sieht für eine Analogie keinen Raum (LG München II NZM 2012, 342; AG Neuruppin, Urteil vom 24.07.2009 - 42 C 66/08 -, juris, Rn. 15; AG Potsdam, Urteil vom 30.08.2007 - 23 C 176/06 -, juris, Rn. 35; AG Köpenick, Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 76/06 -, juris, Rn. 11; Weitemeyer , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 106; Emmerich/Sonnenschein , in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 556 Rn. 48).
  • AG Berlin-Köpenick, 13.09.2006 - 6 C 76/06

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Nichtgeltung der Ausschlussfrist;

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17
    Die Gegenauffassung lehnt dies mit Blick auf den Wortlaut des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ab und sieht für eine Analogie keinen Raum (LG München II NZM 2012, 342; AG Neuruppin, Urteil vom 24.07.2009 - 42 C 66/08 -, juris, Rn. 15; AG Potsdam, Urteil vom 30.08.2007 - 23 C 176/06 -, juris, Rn. 35; AG Köpenick, Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 76/06 -, juris, Rn. 11; Weitemeyer , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rn. 106; Emmerich/Sonnenschein , in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 556 Rn. 48).
  • LG Berlin, 29.06.2007 - 63 S 469/06

    Wohnraummiete: Ausschlussfrist für Betriebskostennachforderungen bei Vereinbarung

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 60/17

    Betriebskosten bei Wohnungsberechtigen: Auch ohne Vorauszahlungen muss innerhalb

    aa) Teilweise wird angenommen, die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB seien auch in diesem Fall entsprechend anwendbar (doppelte Analogie, vgl. LG Köln, NZM 2017, 763; AG Frankenberg-Eder, ZMR 2017, 896 f.; Schmid, ZfIR 2012, 231, 232; Pfeifer, jurisPR-MietR 17/2017 Anm. 3).
  • LG Köln, 04.07.2019 - 6 S 237/18

    Formelle Unwirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

    Auch wenn ausweislich § 3 des Mietvertrags eine Umlegung der Stromkosten entsprechend den angefallenen Kosten erfolgen soll, ohne dass insoweit Vorauszahlungen vereinbart worden sind, gelten die für die Abrechnung über Vorauszahlungen geltenden Regelungen und Grundsätze zu § 556 Abs. 3 BGB hier entsprechend (vgl. LG Köln, Urt. v. 20.09.2017 - 13 S 50/17, juris, Rn. 16 ff.; Schmid, NZM 2012, 855 ff.).
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