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   LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15   

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LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15 (https://dejure.org/2017,39828)
LG Köln, Entscheidung vom 20.10.2017 - 82 O 11/15 (https://dejure.org/2017,39828)
LG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 82 O 11/15 (https://dejure.org/2017,39828)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Stimmrechtszurechnung aufgrund einer im Vorfeld eines Übernahmeangebots vereinbarten technischen Klausel (Postbank/Deutsche Bank)

  • faz.net (Pressebericht, 20.10.2017)

    Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro kosten

  • manager-magazin.de (Pressebericht, 20.10.2017)

    Postbank-Übernahme: Neues Milliardenrisiko für die Deutsche Bank

  • welt.de (Pressebericht, 20.10.2017)

    Teure Übernahme: Postbank-Urteil sorgt bei Deutscher Bank für neues Risiko

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Nachzahlungsansprüche für ehemalige Postbank-Aktionäre? Deutsche Bank verurteilt und Squeeze-out-Beschluss für nichtig erklärt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Insoweit wird auf die Urteile des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011, 82 O 28/11, des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2012, 13 U 166/11, und des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014, II ZR 353/12, (nachfolgend auch " BGH-E-Urteil ") Bezug genommen (Anl. B1-B3 zu Band XVII).

    Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 - juris Rz. 20 ff., BGHZ 202, 180-202).

    Die von der Beklagten angebotene und gezahlte Gegenleistung ist bezogen auf die gesetzlichen Referenzzeiträume angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 WpÜG in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 WpÜG-AngVO (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 - juris Rz. 28 ff., BGHZ 202, 180-202).

    Die Verlängerung der Referenzzeiträume der §§ 4, 5  WpÜG-AngVO rechtfertigt sich aus einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt geforderten Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 - juris Rz. 34 ff., BGHZ 202, 180-202).

    Das in der gleich gelagerten Parallelsache Effektenspiegel versus E2 AG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BHZ 202, 180-202, nachfolgend auch " BGH-E-Urteil" ) hat für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung.

    Die Beklagte bezieht sich dabei auf die Aussage von von Bülow (von Bülow, in: KK-WpÜG, 2. Aufl. 2010, § 30 Rz. 292; ebenso Derlin, BB 2014, 2450, 2456):.

    Die BaFin prüft das Übernahmeangebot nach § 14 Abs. 2 S. 1 2. Alt., S. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG in einem Zeitraum von 10-15 Werktagen lediglich auf offensichtliche Gesetzesverstöße (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 24, BGHZ 202, 180-202).

    Hinzukommen muss die Möglichkeit, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 49 ff., BGHZ 202, 180-202).

    Der Bundesgerichtshof hat dies anlässlich seiner Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 25, BHZ 202, 180-202) nicht entscheiden, da keine Veranlassung dazu bestand.

    Richtig ist zwar, dass nach der Ratio von § 12 Abs. 4 WpÜG Ansprüche aus öffentlichen Übernahmen im Gleichklang mit anderen Verjährungsfristen der börsengesetzlichen und investmentrechtlichen Prospekthaftung innerhalb kurzer und überschaubarer Frist rechtssicher geregelt werden sollen (BT-Drucksache 14/7034, S. 27 und 43; BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 25, BHZ 202, 180-202).

    Das wären aber keine Gründe, dem Aktionär die angemessene Gegenleistung vorzuenthalten (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 24, BHZ 202, 180-202), d. h. der Anspruch nach § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG besteht auch dann, wenn der Bieter das Angebot einer unangemessenen Gegenleistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat oder wenn die Aktionäre wussten oder wissen konnten, dass die angebotene Gegenleistung nicht angemessen ist.

    Bei dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2010 nicht erfüllt waren, obwohl zuvor das freiwillige Übernahmeangebot der Beklagten vorgelegt worden war, sondern erst ab der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12).

    Dazu hat sich der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung zu der Parallelsache (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, juris Rz. 19, BGHZ 202, 180-202) geäußert und die Unterbreitung eines Pflichtangebots gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG im Ergebnis erneut abgelehnt.

    Im dem BGH-E-Urteil (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 25, BHZ 202, 180-202) werden die juristischen Grundlagen eines Zahlungsanspruchs aus Vertrag i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG erörtert.

    Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde vertreten, dass sich der Zahlungsanspruch aus § 12 WpÜG, aus § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG, aus § 35 WpÜG, aus Vertrag i.V.m. § 31 WpÜG oder generell aus dem WpÜG ohne genaue dogmatische Festlegung ergibt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 21, BHZ 202, 180-202).

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof erstmalig entschieden, dass sich die Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG-AngVO abweichend vom Wortlaut (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots) entsprechend verlängern, wenn der Bieter bereits vor der Veröffentlichung seines Übernahmeangebots 30 % oder mehr der Stimmrechte der Zielgesellschaft und damit die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erworben und in der Folgezeit unterlassen hat, ein Pflichtangebot vorzulegen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 34, BHZ 202, 180-202).

    Die Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG AngVO verlängern sich rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung, zu dem ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG hätte vorgelegt werden müssen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 34, BGHZ 202, 180-202).

    Das entspricht der vom Bundesgerichtshof gebilligten Vorverlegung der Referenzzeiträume zur Berechnung der angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 34 ff., BGHZ 202, 180-202).

    Nach der Dogmatik handelt es sich bei dem Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung um einen ergänzenden Vertragsanspruch (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 22 ff., BGHZ 202, 180-202).

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/05

    Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein "acting in concert" nach dem WpÜG

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Unerheblich sei, auf welchen Motiven die Abstimmung beruht (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 14 "WMF" = BGHZ 169, 98-109 = DStR 2006, 2042-2045 = BB 2006, 2432-2435 = DB 2006, 2452-2456 = WM 2006, 2080-2084 = ZIP 2006, 2077-2080 = Der Konzern 2006, 763-766).

    Die Vorschrift erfasse nach ihrem Wortlaut nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung beziehen (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 14 "WMF" mit weiteren Nachweisen).

    Die Zurechnungsbestimmung sei im Hinblick auf die Bußgeldvorschrift der §§ 60 WpÜG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG wortgetreu auszulegen, womit Analogien ausgeschlossen seien (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 17 "WMF").

    Nicht darunter fielen beispielsweise allgemein gehaltene Vorstellungen darüber, die Interessen von Investoren und des Unternehmens zu vertreten, etwa durch ein geschlossenes Auftreten der Anteilseigner im Aufsichtsrat o. ä. (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 23 ff. "WMF").

    Die Zurechnungsbestimmungen gemäß § 30 Abs. 1, 2 WpÜG seien wortlautgemäß zu verstehen im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung gemäß § 60 WpÜG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 17 "WMF").

    Bei der gebotenen formalen Betrachtungsweise ist die Einzelfallausnahme anzunehmen, wenn sich die Stimmrechtsausübung auf einen isolierten Beschlussgegenstand in der Hauptversammlung der Gesellschaft bezieht (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 20 "WMF" mit weiteren Nachweisen; Steinmeyer in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, § 30 Zurechnung von Stimmrechten, Rz. 60).

    Maßgebend ist die formale Betrachtung des Einzelfalls, bezogen auf die Häufigkeit des Abstimmungsverhaltens (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 20 "WMF" mit weiteren Nachweisen).

    Für eine formale Bestimmung des Einzelfalls spricht nicht nur der Wortlaut der Norm, sondern auch der Aspekt der Rechtssicherheit (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 -, juris Rz. 21 "WMF").

  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12

    BKN

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Beispielsweise hat erst das Urteil des BGH vom 11. Juni 2013 (II ZR 80/12, juris) Klärung gebracht, dass ein Zahlungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 35 Abs. 2 WpÜG nicht besteht, selbst wenn der Bieter verpflichtet gewesen sein sollte, ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen.

    § 38 WpÜG ist vorliegend einschlägig, obwohl der Zinsanspruch nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht selbständig geltend gemacht werden kann, sondern erst nach Vorlage eines Pflichtangebotes (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rz. 28, juris).

    Das Pflichtangebot ist von Aktionären der Zielgesellschaft nicht einklagbar (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, juris, DB 2013, 1776-1779).

    Die Vorlage eines Pflichtangebotes bzw. Zahlung der daraus resultierenden angemessenen Gegenleistung kann der Aktionär aber nicht einklagen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, juris = DB 2013, 1776-1779, ZIP 2013, 1565-1568, NZG 2013, 939-942, MDR 2013, 1050-1051).

    Wie bereits erläutert, haben Aktionäre der Zielgesellschaft keinen einklagbaren Anspruch auf die Vorlage eines Pflichtangebotes gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG und auf die Zahlung der daraus folgenden angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rz. 9 ff., juris, DB 2013, 1776-1779).

    § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -Rz. 33, juris, DB 2013, 1776-1779).

    Das gilt für § 35 Abs. 1, 2 WpÜG nicht, da danach die Anzeige des Kontrollerwerbs und die Vorlage eines Übernahmeangebotes primär im öffentlichen Interesse gefordert werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 - Rz. 20, juris, DB 2013, 1776-1779).

  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 142/15

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit der Verpfändung des Gesellschaftsanteils an

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Das Pfandrecht gewährt damit dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfänders (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15 -, juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 194 f. (für die GmbH)).

    Die Vorschrift des § 1258 Abs. 1 BGB, wonach bei einer Verpfändung eines Miteigentumsanteils der Gläubiger die Rechte ausübt, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben, gilt grundsätzlich nicht entsprechend für Gesellschaftsanteile (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15 -, juris Rz. 14).

    Eine weitergehende Nebenabrede, die dem Pfandgläubiger eine Position einräumt, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung im wirtschaftlichen Ergebnis der Stellung eines Gesellschafters gleich oder jedenfalls nahe kommt, ist eine atypische, von dem gesetzlichen Leitbild der Verpfändung abweichende Ausgestaltung des Pfandrechts (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15 -, juris Rz. 23).

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, Rz. 17, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, Rz. 18, juris, mit weiteren Nachweisen).

    In der Regel wird von einer Kenntnis der Rechtslage bzw. der anspruchsbegründenden Tatsachen auszugehen sein, wenn das klärende höchstrichterliche Urteil in einer bekannten und verbreiteten Fachzeitschrift (z.B. NJW) veröffentlicht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, Rz. 19, juris).

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rz. 19, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rz. 19, juris, mit weiteren Nachweisen).

  • LG Köln, 29.07.2011 - 82 O 28/11

    Recht der Aktionäre gegen den Bieter auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Insoweit wird auf die Urteile des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011, 82 O 28/11, des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2012, 13 U 166/11, und des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014, II ZR 353/12, (nachfolgend auch " BGH-E-Urteil ") Bezug genommen (Anl. B1-B3 zu Band XVII).

    Aufgrund der geschilderten Rechtsunsicherheit kann es insbesondere auch nicht darauf ankommen, dass bereits die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vorausgegangenen Entscheidungen des LG Köln, 82 O 28/11, und des OLG Köln, 13 I-U 166/11, eine gewisse Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geliefert hatten.

  • BGH, 05.01.2017 - VII ZR 184/14

    Werklohnforderung bei Vereinbarung auf Stundenlohnbasis: Darlegungslast

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Eine sekundäre Darlegungslast besteht aber nicht, soweit für die primär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 05. Januar 2017 - VII ZR 184/14 -, Rz. 19, juris).
  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Ein Geheimhaltungsinteresse der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist bei der Entscheidung, ob sie eine sekundäre Darlegungslast trifft, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15 -, juris Rz. 40).
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 251/91

    Erhaltung des GmbH-Stammkapitals durch Pfandgläubiger an Geschäftsanteil

    Auszug aus LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
    Das Pfandrecht gewährt damit dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfänders (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15 -, juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 194 f. (für die GmbH)).
  • OLG München, 27.04.2005 - 7 U 2792/04

    Wahlen des Aufsichtsrates unter Vorabstimmung nach Übernahme

  • OLG Köln, 31.10.2012 - 13 U 166/11

    Übernahme der Postbank - Anspruch eines ehemaligen Aktionärs auf Differenzzahlung

  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

    (1) Die Wertung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpÜG, nach dem die Zurechnung vom Ziel einer "dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft" abhängig ist, wird allerdings teilweise auch auf Fall 1 der Vorschrift übertragen (Anders/Filgut, ZIP 2010, 1115, 1117; Verse, Der Konzern 2015, 1, 8; Scheibenpflug/Tönningsen, BKR 2015, 140, 141 f.; Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 84a; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 36; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 216; aA LG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 82 O 11/15, juris Rn. 284; Uwe H. Schneider in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 182; Rothenfußer in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 11 Rn. 333).

    cc) Etwaige Fernziele der Beklagten nach dem Erwerb der Aktien der Post sind für die Zurechnung ebenfalls nicht maßgeblich (aA LG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 82 O 11/15, juris Rn. 339 ff.).

    c) Ob eine Verständigung auch nach der Neufassung von § 30 Abs. 2 WpÜG durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) auf eine nachhaltige Beeinflussung der Unternehmenspolitik gerichtet sein muss (vgl. zur alten Gesetzesfassung BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 26 - WMF), bedarf danach im Streitfall keiner Entscheidung (bejahend: KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 249 f.; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 167 [weitergehend in Rn. 216]; Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 116; Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., Rn. 62.207; Gätsch/Schäfer, NZG 2008, 846, 850 jeweils unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses zum Risikobegrenzungsgesetz, BT-Drucks. 16/9821, S. 11 f.; Tassius, BKR 2021, 212, 216; verneinend: LG Köln, Urteil vom20. Oktober 2017 - 82 O 11/15, juris Rn. 284; Uwe H. Schneider in Assmann/ Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 182).

  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

    Das Landgericht (LG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 82 O 11/15, juris) hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch beteiligten Kläger überwiegend stattgegeben.
  • OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche

    Unter Zurückweisung der Anschlussberufungen der Kläger und der Berufung des Klägers zu 13) wird die Klage unter Abänderung des am 20. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (82 O 11/15) auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2017 (82 O 11/15) abzuändern und die Klagen der Kläger zu 1) bis 12), 15) und 16) abzuweisen.

  • OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 166/11

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche

    Anders als das Landgericht Köln im - beim Senat in der Berufung unter dem Aktenzeichen 13 U 231/17 anhängigen - Verfahren 82 O 11/15 (im Folgenden Parallelverfahren) mit Urteil vom 20.10.2017 angenommen hat, ergibt sich eine Zurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG nicht aus den ihm vorliegenden Teilen der Ursprungsvereinbarung vom 12.9.2008 sowie den jeweils vom 25.2.2009 datierenden Pfandverträgen Zwangsumtauschanleihe und cash collateral (in der hier maßgeblichen Bestimmung des § 5.1 inhaltlich identisch mit § 5.1 des Pfandvertrages vom 30.12.2008).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2018 - 26 W 14/18

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Oberlandesgericht

    Mit Urteil vom 20.10.2017 hat das Landgericht in einem dieser Verfahren - 82 O 11/15 - der Klage stattgegeben (anhängig bei dem OLG Köln, 13 U 231/17).

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO, wie die Kammer sie mit Blick auf diverse Musterverfahrensanträge in dem ebenfalls bei ihr anhängigen Zivilverfahren 82 O 11/15 zunächst mit Beschluss vom 17.05.2017 in Betracht gezogen habe, komme mangels Vorgreiflichkeit der Rechtsstreite nicht in Betracht.

    Einige der Antragsteller klagten als ehemalige Aktionäre der Postbank gegen die Antragsgegnerin auf eine Erhöhung des Angebotspreises aus dem freiwilligen Übernahmeangebot im Jahr 2010 (LG Köln, 82 O 11/15 u.a.).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 26 W 12/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Hinweisbeschluss im aktienrechtlichen

    Mit Urteil vom 20.10.2017 hat das Landgericht in einem dieser Verfahren - 82 O 11/15 - der Klage stattgegeben (anhängig bei dem OLG Köln, 13 U 231/17).

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO, wie die Kammer sie mit Blick auf diverse Musterverfahrensanträge in dem ebenfalls bei ihr anhängigen Zivilverfahren 82 O 11/15 zunächst mit Beschluss vom 17.07.2017 in Betracht gezogen habe, komme mangels Vorgreiflichkeit der Rechtsstreite nicht in Betracht.

  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17

    Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

    In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2017 (Az. 82 O 11/15, auf dessen von der Beschwerdeführerin zur Akte gereichten Ausdruck, Bl. 433 ff der Akte, wird Bezug genommen) noch besonders darauf hingewiesen, dass es nicht Ergebnis eines fehlerhaften Angebotsgestattung sein könne, dass die Aktionäre, die das entsprechende Übernahmeangebot nicht angenommen haben, letztlich sogar ihre Ansprüche aus culpa in contrahendo verlieren würden.

    Genauso wenig kann es für die Entscheidung des Senats somit darauf ankommen, dass das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.10.2017 (a.a.O) in einem dortigen Verfahren Zahlungsklagen mehrerer Kläger, die ein Übernahmeangebot der dortigen Beklagten nicht angenommen haben, auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung zurückgewiesen hat, unter anderem auch mögliche Ansprüche aus culpa in contrahendo.

  • OLG Köln, 16.08.2018 - 4 W 34/18

    Übernahme der Postbank - Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens

    An diesem Tag soll auch über die weitere bei diesem Senat bereits anhängige Berufung aus diesem Komplex (13 U 231/17) verhandelt werden, die sich gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2017 (82 O 11/15, Der Konzern 2018, 213) richtet.
  • LG Köln, 17.05.2017 - 82 O 2/16

    Squeeze-out Deutsche Postbank AG - Verfahrensbeschluss

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden vorläufigen Rechtsauffassung könnte dieses Spruchverfahren i im Hinblick auf diverse Musterverfahrensanträge in dem Rechtsstreit LG Köln, 82 O 11/15, ausgesetzt werden.
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