Rechtsprechung
LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- MIR - Medien Internet und Recht
"Rapidshare"
Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten Dritter, wenn er in erheblichem Maße von den begangenen Rechtsverletzungen aufgrund seines Nutzungs- bzw. Geschäftsmodells profitiert.
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Von der Internetseite ausgehende Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich des illegalen Herunterladens von urheberrechtlich geschützter Musik; Ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich der öffentlich zugänglich gemachten Musikstücke; Öffentliches Zugänglichmachen der ...
- webhosting-und-recht.de
Haftung von Rapidshare
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 1 Abs. 3, 5 Nr. 3 EuGVVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Haftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Haftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzung
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+3Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter
OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter
OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com
LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07"Rapidshare" - Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten
RapidShare
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07
- OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
Papierfundstellen
- ZUM 2007, 568
- ZUM 2007, 569
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 21.03.2007 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 19/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Im Grundsatz zu Recht hat das Landgericht - auf dessen Urteil (ZUM 2007, 568) der Senat Bezug nimmt - die Antragsgegner nach vorangegangener Abmahnung der Antragstellerin als verpflichtet angesehen, das öffentliche Zugänglichmachen der streitbefangenen urheberrechtlich geschützten Musikwerke über sein Internetangebot zu unterlassen; jedoch beschränkt sich ihre Unterlassungsverpflichtung - soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar - auf Rechtsverletzungen, die auf Grund einer den Antragsgegnern zumutbaren regelmäßigen Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Sammlung aufgedeckt und unterbunden werden können.
- LG Düsseldorf, 23.01.2008 - 12 O 246/07
Störerhaftung von Rapidshare
Nach entsprechender Abmahnung erwirkte die Beklagte am 15.01.2007 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 28 O 19/07) gegen die Klägerin, worin dieser untersagt worden ist, zwei konkrete - hier nicht streitgegenständliche - Musikstücke öffentlich zugänglich zu machen. - LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08
Haftung des Hostproviders: Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter …
In einem Fall wie der vorliegenden Art kann dem Beklagten insbesondere untersagt werden, die in der Urteilsformel näher bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; LG Köln ZUM 2007, 568).