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   LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13   

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LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13 (https://dejure.org/2013,52966)
LG Köln, Entscheidung vom 21.08.2013 - 26 S 11/13 (https://dejure.org/2013,52966)
LG Köln, Entscheidung vom 21. August 2013 - 26 S 11/13 (https://dejure.org/2013,52966)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Rostock, 10.08.2012 - 1 S 315/10

    Lebensversicherungsvertrag: Wirksamkeit einer separaten

    Auszug aus LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13
    Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beruft sich insbesondere auch auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.08.2012 (Az. 1 S 315/10).

    Die Kammer schließt sich der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (dargestellt bei Reiff, VersR 2012, 654 und Schwintowski, ZfV 2011, 96 ff und 134 ff) an, nach der eine separate Kostenausgleichsvereinbarung auch im Hinblick auf § 169 Abs. 5 VVG grundsätzlich wirksam ist, und folgt den hierfür gegebenen überzeugenden Begründungen (LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012, 03 S 571/11, 3 S 571/11, bei juris; LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 - 1 S 315/10 -, VersR 2013, 41; mit Anmerkung Frohnecke, r+s 2012, 574; jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

  • LG Berlin, 22.11.2011 - 7 O 286/10

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Transparenz einer

    Auszug aus LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13
    Der Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und nimmt zur weiteren Begründung erneut auf die der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenstehende Rechtsprechung (insbesondere LG Berlin 22.11.2011, 7 O 286/10; AG Warstein 17.10.2012, 3 C 161/12) Bezug.

    Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 22.11.2011, 7 O 286/10, VersR 2013, S. 705, 706 f.) sind zwar die Höhe der Vertragskosten und die Art und Weise von deren Tilgung in dem Antrag transparent geregelt, es fehle jedoch ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags gleichwohl mit offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung belastet wird, die die Höhe des Rückkaufswertes übersteigen können (sog. "Nettoschuldenfalle", da der Versicherungsnehmer "Gefahr laufe, im Frühkündigungsfall mit offenen Schulden dazusitzen"); sowohl der Hinweis im Antragsformular als auch die Hinweise in den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung seien nicht hinreichend, da dem Versicherungsnehmer weder die Gefahr einer Nettoschuldenfalle noch das Ausmaß dieser Gefahr deutlich gemacht würden.

  • AG Bergheim, 14.02.2013 - 26 C 368/12

    Wirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei einer sog. Nettopolice

    Auszug aus LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13
    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergheim - 26 C 368/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bergheim, 26 C 368/12, vom 14.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LG Leipzig, 19.04.2012 - 3 S 571/11
    Auszug aus LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13
    Die Kammer schließt sich der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (dargestellt bei Reiff, VersR 2012, 654 und Schwintowski, ZfV 2011, 96 ff und 134 ff) an, nach der eine separate Kostenausgleichsvereinbarung auch im Hinblick auf § 169 Abs. 5 VVG grundsätzlich wirksam ist, und folgt den hierfür gegebenen überzeugenden Begründungen (LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012, 03 S 571/11, 3 S 571/11, bei juris; LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 - 1 S 315/10 -, VersR 2013, 41; mit Anmerkung Frohnecke, r+s 2012, 574; jeweils mit umfangreichen Nachweisen).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 05.04.2011 - 102 C 283/10
    Auszug aus LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13
    Bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung verweise ich auf das Urteil vom Amtsgericht Lichtenberg vom 05.04.2011 (AZ 102 C 283/10).
  • AG Warstein, 17.10.2012 - 3 C 161/12

    Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Übernahme der Abschlusskosten und

    Auszug aus LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13
    Der Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und nimmt zur weiteren Begründung erneut auf die der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenstehende Rechtsprechung (insbesondere LG Berlin 22.11.2011, 7 O 286/10; AG Warstein 17.10.2012, 3 C 161/12) Bezug.
  • LG Bonn, 01.12.2011 - 8 S 174/11

    Anwendbarkeit des § 169 Abs. 2 S. 5 VVG bei Versicherungspolicen mit separater

    Auszug aus LG Köln, 21.08.2013 - 26 S 11/13
    Das Amtsgericht Bergheim hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kostenausgleichsvereinbarung verstoße nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG, da - jeweils unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Bonn vom 01.12.2011, 8 S 174/11 - der Anwendungsbereich der Vorschrift wegen separater Vereinbarung von Abschlusskosten neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag nicht eröffnet sei und sich auch unter dem Aspekt des Umgehungsgeschäftes keine Nichtigkeit ergebe.
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