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   LG Köln, 22.01.2019 - 31 O 401/17   

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https://dejure.org/2019,1093
LG Köln, 22.01.2019 - 31 O 401/17 (https://dejure.org/2019,1093)
LG Köln, Entscheidung vom 22.01.2019 - 31 O 401/17 (https://dejure.org/2019,1093)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 31 O 401/17 (https://dejure.org/2019,1093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Namensschutz einer politischen Partei gegenüber einer später gegründeten Partei hinsichtlich Geltung der Unterscheidungspflicht auch für Kurzbezeichnungen

  • Wolters Kluwer

    Namensschutz einer politischen Partei gegenüber einer später gegründeten Partei hinsichtlich Geltung der Unterscheidungspflicht auch für Kurzbezeichnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Auszug aus LG Köln, 22.01.2019 - 31 O 401/17
    Nach § 4 PartG genießt eine politische Partei Namensschutz gegenüber einer später gegründeten Partei über die allgemein geltenden Grundsätze hinaus auch dann, wenn ihr Name weder von Natur aus eine individualisierende Eigenart aufweist noch als Bezeichnung der Partei Verkehrsgeltung erlangt hat und kraft Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft besitzt (vgl. auch BGHZ 79, 265).

    Parteinamen setzen sich daher vielfach aus Sach- und Gattungsbegriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs zusammen, denen von Natur aus die Eignung zur Namensfunktion fehlt (BGHZ 79, 265).

    Die Beschränkung des Schutzes von Parteinamen auf den Namensschutz nach allgemeinen Grundsätzen würde im Übrigen zur Folge haben, dass mehrere Parteien verwechselbare oder sogar identische Namen und Kurzbezeichnungen gleichzeitig führen dürften (BGHZ 79, 265).

  • OLG München, 26.09.2019 - 6 U 1091/19

    Nichtigerklärung der für Dienstleistung Werbung beanspruchten Marke einer

    Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2019 zur Akte gereichten Urteil des LG Köln, Az. 31 O 401/17 (Bl. 109 ff. d. A.) stehe den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen.

    Die Klägerin habe "Die b. Partei" zunächst außergerichtlich auf Unterlassung der Führung des Namens "Die b. Partei" in Anspruch genommen und mit Klageschrift vom 15.12.2017 auf Unterlassung der Führung dieses Namens beim Landgericht Köln verklagt, das mit rechtskräftigem Urteil vom 22.01.2019 (Az. 31 O 401/17) die Klage abgewiesen habe.

    b) Auch eine nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliche Geltendmachung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 38 ff.) des markenrechtlichen Löschungsanspruchs kann (wobei dieser Einwand durch den ausdrücklich geregelten Einwendungskatalog in § 51 Abs. 4 MarkenG nicht ausgeschlossen wäre, vgl. Thiering, a.a.O., § 55 Rn. 66; BeckOK MarkenR/Kopacek, 18. Ed. 1.7.2019, MarkenG, § 55 Rn. 33) entgegen dem Dafürhalten der Beklagten nicht darin erblickt werden, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Köln vom 22.01.2019 (Az. 31 O 401/17), mit dem ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Partei "Die b. Partei" abgewiesen wurde, sich das hier streitgegenständliche Begehren auf Erklärung der Nichtigkeit der Beklagtenmarke "Die b. Partei" als sachwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erweisen würde.

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