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   LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17   

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LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17 (https://dejure.org/2018,6285)
LG Köln, Entscheidung vom 22.03.2018 - 103 KLs 13/17 (https://dejure.org/2018,6285)
LG Köln, Entscheidung vom 22. März 2018 - 103 KLs 13/17 (https://dejure.org/2018,6285)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Jetzt doch keine Bewährung nach Tod bei illegalem Straßenrennen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung: Kölner Raser müssen doch ins Gefängnis

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.12.2017)

    Keine Bewährung für Kölner Auto-Raser?

  • stuttgarter-nachrichten.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.12.2017)

    Tödlicher Raser-Unfall in Köln erneut vor Gericht

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.12.2017)

    Die Raser und die Suche nach Gerechtigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Das Urteil der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln vom 14.04.2016 - 117 KLs 19/15 - wird dahin geändert, dass die hinsichtlich beider Angeklagter bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

    Die 17. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat die beiden Angeklagten durch Urteil vom 14.04.2016 (Az. 117 KLs 19/15) wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB verurteilt.

    Die in der Sache getroffenen Feststellungen der 17. großen Strafkammer im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) sind von der in Ziffer I. dargestellten Teilaufhebung durch das Revisionsgericht nicht erfasst und bindend.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen ab Seite 10, erster Absatz, Zeile 1 bis Seite 23, erster Absatz, letzte Zeile im landgerichtlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) Bezug genommen.

    Die nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) auf Seite 23, dritter Absatz, Zeile 1-8 unter Ziffer II. 3. c) aufgenommene psychotherapeutische Behandlung wegen einer Anpassungsstörung hat der Angeklagte G bis Mitte des Jahres 2016 in Form einer Gesprächstherapie fortgesetzt.

    Zusätzlich zu den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) auf Seite 22, vierter Absatz, Zeile 1-13 unter Ziffer II. 3. d) hinsichtlich der Folgen des Unfallgeschehens für den Angeklagten N hat die erneute Hauptverhandlung ergeben, dass bei ihm infolge der Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung psychisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) vorliegt, die eine ambulante Behandlung erforderlich macht.

    Der Angeklagte G hat gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seine Verantwortlichkeit für den Tod von T eingeräumt und ausdrücklich bestätigt, dass sich die Tat so wie von der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln im Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) bindend festgestellt, zugetragen hat.

    Sowohl der Schuldspruch als auch die Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne bezogen auf die jeweils ausgesprochene Strafhöhe im verfahrensgegenständlichen Urteil der 17. großen Strafkammer vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) sind von der in Ziffer I. dargestellten Teilaufhebung durch das Revisionsgericht nicht erfasst und für die hiesige Kammer bindend.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen unter Ziffer IV. ab Seite 51, erster Absatz, Zeile 1 bis Seite 63, 1etzter Absatz, letzte Zeile im landgerichtlichen Urteil vom 14.04.2016 (117 KLs 19/15) Bezug genommen.

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40; 24, 64, jeweils zu § 23 Abs. 3 StGB a.F.).

    Es handelt sich mithin um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHSt 24, 64; BGH, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 40).

    Wer alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnimmt, beschwört - in aller Regel bewusst - nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer herauf (BGHSt 24, 64), deren Folgen oftmals nicht mehr wieder gut zu machen sind.

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40; 24, 64, jeweils zu § 23 Abs. 3 StGB a.F.).

    Es handelt sich mithin um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHSt 24, 64; BGH, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 40).

  • BGH, 18.07.1989 - 4 StR 338/89

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Anerkannt sind diese Grundsätze bereits für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (vgl. nur BGHSt 24, 65, BGH NJW 1990, 193).
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Es handelt sich mithin um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHSt 24, 64; BGH, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 40).
  • BGH, 29.07.1988 - 2 StR 374/88

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vorliegen einer Vielzahl mildernder Umstände

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (BGH, Beschluss vom 29.07.1988 - 2 StR 374/88).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 255/12

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (tatrichterlicher

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Dies darf jedoch einerseits nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, StV 1998, 260; BGH NStZ-RR 2013, 40).
  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 487/15

    Aufklärungsrüge (Darstellungsanforderungen: Unterschiede zwischen einem

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - 4 StR 487/15 m.w.N.; Fischer, StGB, 65. Auflage, 2018, § 56 Rn. 24).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Auszug aus LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
    Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2017 (Az.: 4 StR 415/16) das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.04.2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
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