Rechtsprechung
   LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35215
LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18 (https://dejure.org/2018,35215)
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2018 - 5 O 410/18 (https://dejure.org/2018,35215)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2018 - 5 O 410/18 (https://dejure.org/2018,35215)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,35215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegen Hausbesetzer hilft kein Klagen, nur rohe Gewalt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Benennung der Beklagten im Räumungsverfahren auch gegen Hausbesetzer zwingend! (IVR 2019, 23)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18
    Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 13 - 14, juris).

    Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 13 - 14, juris).

    Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte Unbeteiligter eingegriffen wird (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 13 - 14, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 16, juris, m.w.N.).

    Die Beseitigung dieser Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit; das Polizei- und Ordnungsrecht stellt insoweit auch die zur Durchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 19, juris).

    Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen geht es jedoch um gemäß § 123 StGB strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigungen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 19, juris).

    Im Übrigen werden bei Haus- und Grundstücksbesetzungen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Eingriffsvoraussetzungen des Polizei- und Ordnungsrechts für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Oldenburg, 24.02.1995 - 5 W 247/95
    Auszug aus LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18
    Die vollständige Bezeichnung der Parteien ist deshalb Prozessvoraussetzung (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 5 W 247/95 -, juris).

    Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 5 W 247/95 -, juris).

    Dabei wird von der Antragstellerin übersehen, dass die Partei, gegen die sich die beantragte einstweilige Verfügung richten soll, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung feststehen und deshalb entsprechend bezeichnet sein muss, weil anderenfalls schon der Antrag unzulässig ist (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 5 W 247/95 -, juris).

    Hausbesetzer sind Störer im Sinne des öffentlichen Rechts, so dass das Problem mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen ist, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 5 W 247/95 -, juris).

  • OLG Köln, 18.08.1981 - 3 W 24/81
    Auszug aus LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18
    Die vollständige Bezeichnung der Parteien ist deshalb Prozessvoraussetzung (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 5 W 247/95 -, juris).

    Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 5 W 247/95 -, juris).

    Dabei wird von der Antragstellerin übersehen, dass die Partei, gegen die sich die beantragte einstweilige Verfügung richten soll, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung feststehen und deshalb entsprechend bezeichnet sein muss, weil anderenfalls schon der Antrag unzulässig ist (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 5 W 247/95 -, juris).

    Auch dieser Umstand kann es aus den dargelegten Gründen aber nicht rechtfertigen, auf eine wie auch immer bestimmte Bezeichnung der Partei als individuell feststehende Person oder Personengruppe zu verzichten (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888).

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18
    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).
  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18
    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).
  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18
    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 116/03

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18
    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).
  • VG Aachen, 26.10.2018 - 6 L 1601/18

    "Ende Gelände": Räumung eines besetzten Hauses in Manheim durch die Polizei

    Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018, der dem Gericht vorliegt, hat das Landgericht Köln (Az. 5 O 410/18) den Antrag - allein - aus dem Grund abgelehnt, dass die Parteibezeichnung der Antragsgegner, die die Antragstellerin nicht namentlich nennen konnte, sondern lediglich die "(derzeit ca. 40-50) Besetzer" der entsprechenden Grundstücke nannte, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Antragsschrift nicht erfülle.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht