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   LG Köln, 23.03.2017 - 14 O 107/15   

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https://dejure.org/2017,61493
LG Köln, 23.03.2017 - 14 O 107/15 (https://dejure.org/2017,61493)
LG Köln, Entscheidung vom 23.03.2017 - 14 O 107/15 (https://dejure.org/2017,61493)
LG Köln, Entscheidung vom 23. März 2017 - 14 O 107/15 (https://dejure.org/2017,61493)
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  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus LG Köln, 23.03.2017 - 14 O 107/15
    Die Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen, d.h. sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden, es gibt bei ihrer Versäumung im Zivilprozess auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, NJW 1993, 1076, 1079).

    Denkbar ist auch jede andere Willensbekundung, wenn es sich um ein ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, d.h. leicht feststellbare Maßnahme handelt, da eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, wegen der Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO tunlichst zu vermeiden ist (BGH, NJW 1993, 1076, 1079).

  • OLG Köln, 06.04.2001 - 6 U 35/01

    Vollziehung einstweiliger Verfügung

    Auszug aus LG Köln, 23.03.2017 - 14 O 107/15
    Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Köln an, wonach die Parteizustellung als Vollziehungsakt im Urteilsverfahren nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als bloße Förmelei entbehrlich sein kann, weil der Schuldner die titulierte Unterlassungsanordnung bereits freiwillig und endgültig erfüllt und den Gläubiger so gestellt hat wie dieser bei Vollziehung der Vollstreckung stehen würden (OLG Köln, NJOZ 2001, 1465).
  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus LG Köln, 23.03.2017 - 14 O 107/15
    Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für eine Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO aus, dass der Gläubiger seinen Willen äußert, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen, was insbesondere durch Parteizustellung innerhalb der Vollziehungsfrist oder Antrag auf Erlass eines Ordnungsmittels geschehen kann (BGH, NJW 1990, 122, 124).
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