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   LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12   

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LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12 (https://dejure.org/2013,53530)
LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2013 - 5 O 439/12 (https://dejure.org/2013,53530)
LG Köln, Entscheidung vom 23. Juli 2013 - 5 O 439/12 (https://dejure.org/2013,53530)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Im Verhältnis zweier einander gegenüber stehenden Körperschaften öffentlichen Rechts gilt jedoch der Grundsatz, dass eine Körperschaft nur dann "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein kann, wenn der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser Körperschaft in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372; BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 12).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichgerichtet und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten bzw. Angestellten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst (vgl. BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Die ARGE besitzt dabei in Anlehnung an die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) eine (Teil-)Rechtsfähigkeit (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 277; OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1550; so auch BGH VersR 2010, 346; LG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2007 - Az. 5 T 395/07).

    Ihre Struktur ist der einer GbR zumindest ebenbürtig, so dass damit die für die Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaft aufgestellten Grundsätze auch für die nach § 44b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaften gelten (OLG Köln a.a.O.; BGH VersR 2010, 346).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Das Urteil des BVerfG vom 20.12.2007 (NJW 2008, 1212), mit dem entschieden wurde, dass die Bildung von Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger gemäß § 44b SGB II mit der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 i. V. mit Art. 83 GG) unvereinbar sei, steht nach den weiteren Ausführungen des BVerfG einer weiteren - zeitlich befristeten - Anwendung des § 44b SGB II nicht entgegen.

    Um zu verhindern, dass durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung bei den betroffenen Behörden und Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage besteht, und um eine wirkungsvolle, durch das Sozialstaatsprinzip gebotene Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen, wurde die weitere Anwendung der beanstandeten Regelung bis zum 31.12.2010 ausdrücklich zugelassen (BVerfG, NJW 2008, 1212).

  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Im Verhältnis zweier einander gegenüber stehenden Körperschaften öffentlichen Rechts gilt jedoch der Grundsatz, dass eine Körperschaft nur dann "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein kann, wenn der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser Körperschaft in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372; BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 12).
  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Im Verhältnis zweier einander gegenüber stehenden Körperschaften öffentlichen Rechts gilt jedoch der Grundsatz, dass eine Körperschaft nur dann "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein kann, wenn der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser Körperschaft in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372; BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 12).
  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Den klagenden Gesellschafter auf den umständlichen Weg zu verweisen, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen, wäre in einem solchen Fall ein unnötiger Umweg (vgl. BGHZ 39, 14, 20).
  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Im Verhältnis zweier einander gegenüber stehenden Körperschaften öffentlichen Rechts gilt jedoch der Grundsatz, dass eine Körperschaft nur dann "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein kann, wenn der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser Körperschaft in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372; BGH NJW 1984, 118 ff., nach juris Rn. 12).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Die ARGE besitzt dabei in Anlehnung an die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) eine (Teil-)Rechtsfähigkeit (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 277; OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1550; so auch BGH VersR 2010, 346; LG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2007 - Az. 5 T 395/07).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Lediglich ausnahmsweise kann der einzelne Gesellschafter prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt sein, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (vgl. BGH NZG 2008, 588).
  • LG Saarbrücken, 26.11.2007 - 5 T 395/07

    Grundbuchfähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach SGB II (Hartz IV), die durch

    Auszug aus LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
    Die ARGE besitzt dabei in Anlehnung an die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) eine (Teil-)Rechtsfähigkeit (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 277; OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1550; so auch BGH VersR 2010, 346; LG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2007 - Az. 5 T 395/07).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - 8 UF 155/08

    Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II können rechtsfähig sein.

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2012 - 24 U 250/11

    Geltendmachung von Forderungen einer BGB -Gesellschaft durch einen Gesellschafter

  • OLG Köln, 16.07.2010 - 2 Wx 53/09

    Beteiligtenfähigkeit einer auf der Grundlage des § 44b SGB II errichteten ARGE im

  • OLG Köln, 11.05.2017 - 7 U 161/13

    Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit wegen Veruntreuung von Geldern durch die

    Auf die Berufung der Klägerin und nach Abtrennung der gegen die ehemalige Beklagte zu 3) gerichteten Ansprüche wird das am 23.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 439/12 -, soweit es die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.07.2013 - Az.: 5 O 439/12 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 84 ff. GA), insgesamt abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt nunmehr, 1.das am 23. Juli 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 439/12 - abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 57.150,95 EUR und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere 125.566,68 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen;hilfsweise,das am 23. Juli 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 439/12 - abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Jobcenter Rhein-Erft 57.150,95 EUR und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an das Jobcenter Rhein-Erft weitere 125.566,68 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen;.

    weiter hilfsweise,das am 23. Juli 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 439/12 - abzuändern und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Bundesrepublik Deutschland 57.150,95 EUR und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an die Bundesrepublik Deutschland weitere 125.566,68 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen.

  • OLG Köln, 28.02.2014 - 7 U 161/13

    Schadensersatzansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft aufgrund der

    Auf die Berufung des Klägers und nach Abtrennung der gegen die ehemalige Beklagte zu 3) gerichteten Ansprüche wird das am 23.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 439/12 -, soweit es die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.07.2013 - Az.: 5 O 439/12 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 84 ff. GA), die Klage insgesamt abgewiesen.

    Die Klägerin hat vor der Abtrennung der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Ansprüche beantragt, 1.das am 23. Juli 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 439/12 - abzuändern und die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 57.150,95 EUR und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 125.566,68 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;hilfsweisedas am 23. Juli 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 439/12 - abzuändern und die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Jobcenter S 57.150,95 EUR und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Jobcenter S weitere 125.566,68 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;2.festzustellen, dass die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) und 2) aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultieren.

  • OLG Köln, 28.02.2014 - 7 U 20/14

    Rechtsweg für Ansprüche gegen eine ehemalige Mitarbeiterin der ARGE wegen der

    Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.07.2013 - 5 O 439/12 -, soweit es sich gegen die Beklagte richtet, an das Sozialgericht Köln verwiesen.Die Beschwerde wird zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

    Diese Ansprüche hat sie ursprünglich in einem Rechtsstreit gegen Frau L (frühere Beklagte zu 1) und deren Tochter (frühere Beklagte zu 2) sowie gegen die Beklagte (frühere Beklagte zu 3) als Gesamtschuldnerin geltend gemacht (Az.: 5 O 439/12 LG Köln, früheres Aktenzeichen 7 U 161/13 OLG Köln).

    Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 23.07.2013 - 5 O 439/12 - die Klage gegen alle drei Beklagten abgewiesen.

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