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LG Köln, 25.02.1981 - 11 T 123/80 |
Volltextveröffentlichung
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2113, 2205, 2208, 2222
Zum Umfang der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61
Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe
Auszug aus LG Köln, 25.02.1981 - 11 T 123/80
Die in § 2113 BGB für den Vorerben angeordneten Verfügungsbeschränkungen gelten für den Testamentsvollstrecker jedenfalls dann nicht, wenn er zugleich für Vor- und Nacherben eingesetzt ist ( BGHZ 40, 115, 119 DNotZ 1964, 623;… Paiandt/Keidel, 40. Aufl., Anm. 2 e) zu § 2205 BGB ; StaudingerlSeybold, 11. Aufl., Rd.-Nr. 6 zu § 2112 BGB ; Soergel/Müller, 10. Aufl., Rd.-Nr. 48 zu § 2205 BGB ; Kreiden RGRK, 12. Aufl., Rd.-Nr. 19 zu § 2205).Zwar soll nach herrschender Meinung das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers dingliche Wirkung in dem Sinne haben, daß der Testamentsvollstrecker Auseinandersetzungsverfügungen nach § 2208 BGB nicht gegen den Willen auch nur eines Miterben treffen kann, während andererseits der Erblasser durch die Vorschrift des § 137 Abs. 1 BGB gehindert sein soll, die Auseinandersetzung mit dinglicher Wirkung auch darin auszuschließen, wenn der Testamentsvollstrecker und alle Erben - auch Nacherben - sich über sie einig sind ( BGHZ 40, 115, 117, 118 - DNotZ 1964, 623, 56, 275, 278 - DNotZ 1972, 66 ).
- BGH, 19.02.1971 - V ZR 127/68
Voraussetzungen für das Bestehen einer Grunddienstbarkeit - Anforderungen an den …
Auszug aus LG Köln, 25.02.1981 - 11 T 123/80
Es gilt der Grundsatz, daß dann, wenn ein Verfügungsgeschäft außer der Willenserklärung noch weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen hat, die erst später eintreten, die Verfügungsbefugnis noch zur Zeit des Eintritts des letzten Tatbestandsmerkmals gegeben sein muß, also bei Grundstücksverfügungen grundsätzlich noch zur Zeit der der Einigung nachfolgenden Eintragung (vgl. 2.8. BGH NJW 58, 1288 und WM 71, 445 = DNotZ 1971, 411 ). - BGH, 21.05.1958 - V ZR 225/56
Rechtsmittel
Auszug aus LG Köln, 25.02.1981 - 11 T 123/80
Es gilt der Grundsatz, daß dann, wenn ein Verfügungsgeschäft außer der Willenserklärung noch weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen hat, die erst später eintreten, die Verfügungsbefugnis noch zur Zeit des Eintritts des letzten Tatbestandsmerkmals gegeben sein muß, also bei Grundstücksverfügungen grundsätzlich noch zur Zeit der der Einigung nachfolgenden Eintragung (vgl. 2.8. BGH NJW 58, 1288 und WM 71, 445 = DNotZ 1971, 411 ).
- OLG Köln, 27.08.1980 - 2 Wx 26/80
Keine Anwendung des § 878 BGB bei Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem …
4. Erbrecht - Zum Umfang der Verfügungsbefugnis des Testamentasolletreckare (LG Köln, Beschl. vom 25.2. 1981 - 11 T 123/80 mitgeteilt von Notar Axel Rodert, Köln) 8f215 § 8 2113; 2205; 2208; 2222 1. Die in § 2113 B08 für den Vorerben angeordneten Verfügungsbeschränkungen gelten für den Testamentevolletrecker Jedenfalls denn nicht, wenn er zugleich für die Vor- und Nacherben eingesetzt ist.