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   LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19   

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LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19 (https://dejure.org/2022,4946)
LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2022 - 14 O 252/19 (https://dejure.org/2022,4946)
LG Köln, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 14 O 252/19 (https://dejure.org/2022,4946)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Auszug aus LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Zwischen den Parteien entstand Streit im Zuge der Reaktion der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) sowie eines rechtskräftig gewordenen Urteils des KG zur Verlegerbeteiligung bei der Beklagten (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14), die jeweils die Verteilungspläne insoweit für unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB angesehen hatten, weil die Ausschüttungsvorschriften zugunsten der Verleger mit wesentlichen Grundgedanken des damals geltenden § 7 S. 1 UrhWG nicht vereinbar seien.

    (1) Von der Unwirksamkeit der Verteilungspläne geht die Kammer angesichts der Rechtsprechung des KG (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14) sowie der Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) aus.

    Mit diesem Grundgedanken ist es nach der genannten Entscheidung des BGH unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 30, 51, 62 - Verlegeranteil).

    Eine Beteiligung von Verlegern setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Bekl. auf der Wahrnehmung originärer oder von den Musik- und Textautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 33 - Verlegeranteil).

    Verleger dürfen darum nach dem genannten Urteil des BGH (GRUR 2016, 596 Rn. 36 - Verlegerantei) nicht allein deshalb an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft beteiligt werden, weil ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schafft.

    23 d) Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Verteilung von Erlösen aus der verwertungsgesellschaftspflichtigen Einziehung der Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG) und der Gerätevergütung (§ 54 UrhG) - auch insoweit sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche durch die von den Kl. abgeschlossenen Berechtigungsverträge der Bekl. zur Wahrnehmung übertragen worden - an die Verlage darüber hinaus Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts (insbesondere Art. 5 II, III RL 2001/29/EG und Art. 3 I, VI Abs. 1 RL 2006/115/EG - vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 42-63 - Verlegeranteil) entgegenstehen.

    25 aa) Zwar kann der Urheber dem Verleger nach der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz nicht nur seine gesetzlichen Vergütungsansprüche und urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sondern auch seine Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft auf Herausgabe des Erlöses aus der Durchsetzung dieser Vergütungsansprüche bzw. aus der Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte wirksam abtreten (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 81 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 1964, 326 Rn. 93 - Subverleger).

    Für den Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche hatte der BGH bereits ausgeführt, dass etwaig bestehendes Gewohnheitsrecht wegen entgegenstehender gesetzlicher Normen außer Kraft gesetzt worden wäre (GRUR 2016, 596, Rn. 84 ff. - Verlegeranteil ).

    Notwendig ist mithin die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 85 - Verlegeranteil ).

  • KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14

    Musikverlegeranteil - Urheberrecht: Beteiligung von Musikverlegern an den

    Auszug aus LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Die maßgeblichen Klauseln im Verteilungsplan der GEMA in der Zeit von 2012 bis 2016, durch die eine pauschale Verlegerbeteiligung vorgesehen waren, sind wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 7 UrhWG aF bzw. § 27 VGG) unwirksam (Anschluss an KG Teilurteil v. 14.11.2016 - 24 U 96/14).

    Zwischen den Parteien entstand Streit im Zuge der Reaktion der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) sowie eines rechtskräftig gewordenen Urteils des KG zur Verlegerbeteiligung bei der Beklagten (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14), die jeweils die Verteilungspläne insoweit für unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB angesehen hatten, weil die Ausschüttungsvorschriften zugunsten der Verleger mit wesentlichen Grundgedanken des damals geltenden § 7 S. 1 UrhWG nicht vereinbar seien.

    (1) Von der Unwirksamkeit der Verteilungspläne geht die Kammer angesichts der Rechtsprechung des KG (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14) sowie der Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) aus.

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11

    Missbrauch des Verteilungsplans

    Auszug aus LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher gleichfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH GRUR 2016, 606 Rn. 17 - Allgemeine Marktnachfrage ; GRUR 2013, 375, Rn. 13 - Missbrauch des Verteilungsplans , m.w.N.; von Ungern-Sternberg, GRUR 2020, 923, 932ff.).
  • OLG München, 23.02.2006 - 6 U 1610/05

    Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

    Auszug aus LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Diese Ansprüche erlangte die Klägerin durch Leistung der Beklagten, die auf eine vermeintliche vertragliche Forderung der Beklagten zahlte (vgl. insoweit auch OLG München, ZUM 2006, 473, 478; a.A. Ventroni, ZUM 2017, 187, 204).
  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14

    Allgemeine Marktnachfrage - Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik:

    Auszug aus LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher gleichfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH GRUR 2016, 606 Rn. 17 - Allgemeine Marktnachfrage ; GRUR 2013, 375, Rn. 13 - Missbrauch des Verteilungsplans , m.w.N.; von Ungern-Sternberg, GRUR 2020, 923, 932ff.).
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02

    PRO-Verfahren

    Auszug aus LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass die Beklagte für die Bemessung der Erlösanteile der einzelnen Berechtigten ein Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Berechtigungsvertrag i.V.m. §§ 675, 667 BGB zusteht (BGH GRUR 2005, 757, 759 - PRO-Verfahren ).
  • BGH, 13.12.1963 - Ib ZR 75/62

    Möglichkeit der rechtlichen Qualifizierung einer Verbindung von Musik und Text

    Auszug aus LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    25 aa) Zwar kann der Urheber dem Verleger nach der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz nicht nur seine gesetzlichen Vergütungsansprüche und urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sondern auch seine Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft auf Herausgabe des Erlöses aus der Durchsetzung dieser Vergütungsansprüche bzw. aus der Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte wirksam abtreten (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 81 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 1964, 326 Rn. 93 - Subverleger).
  • OLG Köln, 28.10.2022 - 6 U 57/22
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 252/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 252/19 - wird zurückgewiesen.

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 57/22

    Urheberrecht: Verlegeranteil auf Nutzungsrechte

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 252/19 - wird zurückgewiesen.
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