Rechtsprechung
LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Arrestbefehlen aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit der Untreue
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 04.06.2013 - 21 O 202/13
- LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
- OLG Köln, 05.06.2014 - 15 U 4/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 06.12.1983 - VI ZR 117/82
Erteilung einer allgemeinen Vollmacht für die Durchführung jeder Trading-Order - …
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Das ist selbst für Geschäfte mit einem rechtlich oder sittlich missbilligten Zweck anerkannt (BGH NJW 1984, 800f., Tz. 12, zitiert nach juris, m.w.N.).Der Arrestbeklagte zu 1. handelte weiterhin vorsätzlich, wobei bedingter Vorsatz zur Erfüllung des Untreuetatbestandes ausreicht (BGH NJW 1984, 800f., Tz. 21, zitiert nach juris, m.w.N.).
- BGH, 24.03.1983 - III ZR 116/82
Annahme oder Nichtannahme einer Revision hinsichtlich grundsätzlicher Bedeutung …
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Ist allerdings - wie hier - glaubhaft gemacht worden, dass sich die Arrestbeklagten einer Straftat gegen das Vermögen der Arrestklägerin schuldig gemacht haben, ist in der Regel auch ein Arrestgrund gegeben (BGH WM 1983, 614f.;… Zöller-Vollkommer, aaO, Rdnr. 6 m.w.N., auch zu einschränkenden Ansichten). - BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09
Stromnetznutzungsentgelt IV
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. RSpr., vgl. nur BGH NJW 2011, 212ff., Tz. 20 m.w.N., zitiert nach juris).
- BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09
Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen …
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Eine konkrete Auswirkung ist das Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 2010, 220ff.), und auch formelle Zugangsvoraussetzungen dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118ff.). - OLG Köln, 02.09.2013 - 2 Ws 311/13
Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der …
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Ausgehend hiervon lassen sich die Gründe, die das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 10.05.2013, Az.: 116 KLs 12/12, sowie das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 02.09.2013, Az.: 2 Ws 311/13, für die Aufhebung der im Strafverfahren gegen die Arrestbeklagten zu 1. und 2. ausgebrachten Arreste angeführt haben, nicht auf den vorliegenden Zivilrechtsstreit übertragen. - BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92
Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf …
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Eine konkrete Auswirkung ist das Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 2010, 220ff.), und auch formelle Zugangsvoraussetzungen dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118ff.). - LG Dortmund - 21 O 277/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Die Arrestbefehle der Kammer vom 04.06.2013 - Az. 21 O 202/13 - und vom 10.07.2013 - Az. 21 O 277/13 - werden bestätigt. - BGH, 07.11.1996 - 4 StR 423/96
Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an den Straftatbestand der …
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Ob Betreuungspflichten aufgrund einer "faktischen Herrschaft" über die Vermögensinteressen des Geschädigten bestanden, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen (BGH NStZ 1997, 124f., Tz. 8, zitiert nach juris). - LG Köln, 26.07.2011 - 27 O 375/10
Anspruch auf Schadensersatz wegen Untreue durch den Abschluss eines …
Auszug aus LG Köln, 26.11.2013 - 21 O 202/13
Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 26.07.2011, Az. 27 O 375/10, ab und stellte dabei unter anderem darauf ab, dass die Arrestklägerin nicht aufgezeigt habe, warum ihr der Gewinn der Q5 zugestanden haben solle.