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   LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17   

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LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17 (https://dejure.org/2018,51172)
LG Köln, Entscheidung vom 28.02.2018 - 28 O 269/17 (https://dejure.org/2018,51172)
LG Köln, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 28 O 269/17 (https://dejure.org/2018,51172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verwendung des Bildnisses eines Fernsehmoderators als Testimonial einer Anzeigenwerbung ohne Einwilligung (hier: Jan Böhmermann)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unentgeltliche Nutzung von Prominentenbilder zu Werbezwecken, §§ 22, 23 KunstUrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07

    Der strauchelnde Liebling

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen (vgl. BGH, NJW 2013, 793 - "Playboy am Sonntag" - Rdn. 22; BGH, GRUR 2011, 647 - "Markt & Leute" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2010, 546 - "Der strauchelnde Liebling" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2007, 139 - "Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 15; BGHZ 20, 345/350 f - "Paul Dahlke" - jeweils m.w.N.).

    Auch die Eigenwerbung eines Presseerzeugnisses genießt den Schutz der Pressefreiheit (vgl. BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling").

    Ein Vorrang der Interessen der Presse an der gewerblichen Nutzung eines Bildnisses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist im Ergebnis nur dann anzunehmen, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern auch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH GRUR 1956, 427 - "Paul Dahlke"; GRUR 2009, 1085, 1087 - "Wer wird Millionär?"; NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling").

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen (vgl. BGH, NJW 2013, 793 - "Playboy am Sonntag" - Rdn. 22; BGH, GRUR 2011, 647 - "Markt & Leute" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2010, 546 - "Der strauchelnde Liebling" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2007, 139 - "Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 15; BGHZ 20, 345/350 f - "Paul Dahlke" - jeweils m.w.N.).

    Ein Vorrang der Interessen der Presse an der gewerblichen Nutzung eines Bildnisses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist im Ergebnis nur dann anzunehmen, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern auch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH GRUR 1956, 427 - "Paul Dahlke"; GRUR 2009, 1085, 1087 - "Wer wird Millionär?"; NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling").

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen (vgl. BGH, NJW 2013, 793 - "Playboy am Sonntag" - Rdn. 22; BGH, GRUR 2011, 647 - "Markt & Leute" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2010, 546 - "Der strauchelnde Liebling" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2007, 139 - "Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 15; BGHZ 20, 345/350 f - "Paul Dahlke" - jeweils m.w.N.).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher nur eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (vgl. BGH, GRUR 1997, 125/126 - "Bob-Dylan-CD"; vgl. BVerfG, NJW 2001, 594) und das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 - "Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 15).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Entscheidend - und im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen - ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (BGH GRUR 2009, 1085, 1087 - Wer wird Millionär?).

    Ein Vorrang der Interessen der Presse an der gewerblichen Nutzung eines Bildnisses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist im Ergebnis nur dann anzunehmen, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern auch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH GRUR 1956, 427 - "Paul Dahlke"; GRUR 2009, 1085, 1087 - "Wer wird Millionär?"; NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling").

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Der Kläger ist durch die - unstreitig - auch werbliche öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild verletzt, welches über die ideellen Aspekte des Persönlichkeitsschutzes hinaus auch das Bestimmungsrecht umfasst, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis kommerzialisiert, insbesondere für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. BGH, NJW 2013, 793 - "Playboy am Sonntag" - Rdn. 15 m.w.N.).

    Ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen (vgl. BGH, NJW 2013, 793 - "Playboy am Sonntag" - Rdn. 22; BGH, GRUR 2011, 647 - "Markt & Leute" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2010, 546 - "Der strauchelnde Liebling" - Rdn. 15; BGH, GRUR 2007, 139 - "Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 15; BGHZ 20, 345/350 f - "Paul Dahlke" - jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95

    Zur "Gedenkmünze" für Willy Brandt

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher nur eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (vgl. BGH, GRUR 1997, 125/126 - "Bob-Dylan-CD"; vgl. BVerfG, NJW 2001, 594) und das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 - "Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 15).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Denn der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und umfasst dabei auch die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, 1787/95 - "Benetton-Werbung"/ "Schockwerbung"; BGH, a.a.O., - "Bob-Dylan-CD").
  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95

    Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher nur eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (vgl. BGH, GRUR 1997, 125/126 - "Bob-Dylan-CD"; vgl. BVerfG, NJW 2001, 594) und das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 - "Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 15).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Die Prüfung, ob die verwendete Abbildung des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, a.a.O. - Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 18; BGH, a.a.O. -"Wer wird Millionär?" - Rdn. 15 - BGH vom 10.03.2009 - VI ZR 261/07, a. a. O, Rdn. 10 und vom 09.02.2010 - VI ZR 243/08, a. a. O, Rdn. 33).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17
    Die Prüfung, ob die verwendete Abbildung des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, a.a.O. - Rücktritt des Finanzministers" - Rdn. 18; BGH, a.a.O. -"Wer wird Millionär?" - Rdn. 15 - BGH vom 10.03.2009 - VI ZR 261/07, a. a. O, Rdn. 10 und vom 09.02.2010 - VI ZR 243/08, a. a. O, Rdn. 33).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 46/18

    Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.2.2018 (28 O 269/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.2.2018 (28 O 269/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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