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   LG Köln, 28.05.2001 - 11 T 102/01   

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LG Köln, 28.05.2001 - 11 T 102/01 (https://dejure.org/2001,28880)
LG Köln, Entscheidung vom 28.05.2001 - 11 T 102/01 (https://dejure.org/2001,28880)
LG Köln, Entscheidung vom 28. Mai 2001 - 11 T 102/01 (https://dejure.org/2001,28880)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Koblenz, 27.06.2001 - 2 T 740/00

    Eigentumsumschreibung nach Pfändung und Überweisung des Rechts auf Annahme des

    Auszug aus LG Köln, 28.05.2001 - 11 T 102/01
    2. Liegenschaftsrecht - Eigentumsumschreibung nach Pfändung und Überweisung des Rechts auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Übertragungsvertrages (LG Koblenz, Beschluss vom 27.6. 2001 -2 T 740/00 - mitgeteilt von der Notarkammer Koblenz).
  • OLG Zweibrücken, 16.12.1986 - 3 W 174/86

    Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Köln, 28.05.2001 - 11 T 102/01
    Zwar ist gem. § 876 BGB im Grundsatz bei der Aufhebung eines belasteten Rechts die Zustimmung desjenigen erforderlich, mit dessen Recht das aufzuhebende Recht belastet ist, jedoch sind nach weit überwiegender Auffassung, die auch die Kammer teilt, Ausnahmen u. a. gegeben, wenn bei Aufhebung eines grundstücksgleichen Rechts das Grundstück zu gleich günstigem Rang für das Verwertungsrecht haftet (vgl. Palandt/Bassenge, 60. Aufl., § 876 BGB , Rn. 3; BayObLG Rpfleger 1987, 157 [Obiter dictum]; LG Krefeld MittRhNotK 1998, 326 f.).
  • OLG München, 27.07.2010 - 34 Wx 70/10

    Aufhebung eines Erbbaurechts: Erforderlichkeit der Zustimmung der dinglich

    Die Ausnahme vom Grundsatz, dass bei Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung desjenigen erforderlich ist, mit dessen Recht das aufzuhebende Recht belastet ist, wird - soweit ersichtlich - allenfalls bei der Aufhebung grundstücksgleicher Rechte wie des Erbbaurechts als solchen, im Wesentlichen aus Praktikabilitätsgründen, zugelassen (LG Köln RNotZ 2001, 391; LG Bayreuth MittBayNot 1997, 39; LG Krefeld Rpfleger 1998, 284; Staudinger/ Gursky Bearbeitung 2007 § 876 Rn. 15; MüKo/Kohler BGB 5. Aufl. § 876 Rn. 3 Fn. 6).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2013 - 5 W 47/13

    Zustimmung des Grundschuldgläubigers bei Erlöschen des Erbbaurechts und

    Eine Bewilligung am Erbbaurecht dinglich Berechtigter ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn diese Rechte (Nutzungsrechte, Grundpfandrechte, Reallasten) am Grundstück an gleicher Rangstelle eingetragen sind (LG Köln, RNotZ 2001, 391 ) oder eingetragen werden sollen, indem etwa das Grundstück in der gleichen Urkunde den Grundschuldgläubigern nachverpfändet wird und der Eigentümer die Eintragung der Belastung bewilligt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdnr. 1870 m. w. N.).
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