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LG Köln - 321 Ks 10/21 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Hauptverfahren gegen Thomas Drach
- nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Weitere Anklageerhebung gegen Thomas Drach
- nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Anklageerhebung gegen Thomas Drach
Vor Ergehen der Entscheidung:
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zum Verfahren)+3Weitere Entscheidungen mit demselben BezugLG Köln - 321 Ks 10/21 (anhängig)
Weitere Anklageerhebung gegen Thomas Drach
BGH, 19.06.2012 - 5 StR 257/12Thomas Drach
LG Hamburg, 08.11.2011 - 611 KLs 13/10Strafverfahren gegen Thomas Drach
BGH, 20.01.1998 - 5 StR 501/97Urteil gegen Reemtsma-Entführer rechtskräftig
Thomas Drach
Wird zitiert von ...
- LG Köln, 14.09.2023 - 321 Ks 1/23
Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, grob prozessordnungswidriges …
Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Termine mit den in dem Ursprungsverfahren 321 Ks 10/21 bestimmten Terminen identisch sind.Dementsprechend sind dann in der Folgezeit die Hauptverhandlungstermine für den 00. und 00.0.2023 in dem Ursprungsverfahren 321 Ks 10/21 (Verfügung vom 3.7.2023 = Bl. 5266 d.A. und Verfügung vom 11.7.2023 = Bl. 5415 d.A.) und der Hauptverhandlungstermin vom 0.0.2023 (Verfügung vom 3.7.2023 = Bl. 5266 d.A.) in dem abgetrennten Verfahren zwecks Durchführung der Beweisaufnahme in dem jeweils anderen Verfahren aufgehoben worden.
"... jedenfalls in der nach Verfahrensabtrennung angeordneten Unterbrechung der Sitzung in dem Verfahren 321 Ks 10/21 auf Frage erklärt, dass er die bisherigen Termine löschen könne und es in dem Verfahren gegen unseren Mandanten neue Termine gebe.
Die Tatsache, dass die in dem Ursprungsverfahren 321 Ks 10/21 erlassene sitzungspolizeiliche Anordnung in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten D. nicht zur Anwendung gekommen ist, ist für die Frage einer etwaigen Nichtgeltung der ursprünglichen Terminierung ohne Bedeutung, denn die erlassene Sicherheitsanordnung ist die Folge eines Sicherheitskonzepts der Polizei, welches von vornherein ausschließlich wegen des Angeklagten X. entwickelt worden ist.