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   LG Kaiserslautern, 16.02.2018 - 3 O 103/17   

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LG Kaiserslautern, 16.02.2018 - 3 O 103/17 (https://dejure.org/2018,64403)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16.02.2018 - 3 O 103/17 (https://dejure.org/2018,64403)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16. Februar 2018 - 3 O 103/17 (https://dejure.org/2018,64403)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hamm, 08.07.2020 - 6 Sa 1979/19

    Schadensersatzanspruch, Stationierungskräfte, Zivilbeschäftigte

    § 839 BGB ist auch auf Schäden anzuwenden, die durch Personen verursacht worden sind, welche nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind, aber in einem Anstellungsverhältnis zu einem Hoheitsträger stehen und den Schaden in dieser Eigenschaft verursacht haben (vgl. LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17; Palandt, 79. Aufl. § 839, Rn. 1).

    Ob ein bestimmtes Verhalten Ausübung eines öffentlichen Amtes ist, ist nach seiner Zielsetzung zu beurteilen, konkret danach, ob der Handelnde im Rahmen hoheitlicher Zielsetzung tätig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt vom 28.02.2003 - 24 U 31/01; BGH vom 12.12.1991 - III ZR 10/91; BGHZ 108, 230; BGHZ 42, 176; Palandt, 79. Aufl. § 839, Rn. 17; LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17).

    bb) Diese Amtspflicht kann auch gegenüber den Staatsdieners der gleichen Behörde bestehen (vgl. RGZ 100, 188; LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17), womit der Anwendbarkeit (bzw. hier dem Vorrang) des § 839 BGB, Art. 34 GG nicht entgegensteht, dass ein Arbeitnehmer einem Kollegen einen Schaden zufügt.

    Weil dies als unzumutbar empfunden wurde, haben die Vertragsstaaten des NTS in Art. VIII Abs. 5 NTS eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Dritte Schäden, die ihnen auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates entstanden sind, auch gegenüber diesem geltend zu machen haben (vgl. LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17).

    Diese Überlegungen treffen insbesondere auch auf Arbeitnehmer zu, die bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge des Entsendestaates beschäftigt sind, die aber aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts einen stärkeren Bezug zum Aufnahmestaat haben und deren Rechtsstellung sich auch maßgeblich nach dem Recht des Aufnahmestaates richtet (vgl. LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17).

  • ArbG Paderborn, 23.10.2019 - 4 Ca 1110/17
    Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17, juris; des LG Wiesbaden vom 14.07.2017 - 14 O 118/17; des OLG Nürnberg vom 25.07.2018 - 4 U 2346/17 und des OLG Frankfurt am Main vom 22.11.2018 - 1 U 185/17 an.

    Weder sind sie nach Art. 1 Abs. 1 (a), (b) NTS Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, noch gelten sie in irgendeiner Beziehung als solche, Art. IX Abs. 4 Satz 3 NTS (LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17, juris; LG Wiesbaden vom 14.07.2017 - 14 O 118/17).

    Diese Überlegungen treffen insbesondere auch auf Arbeitnehmer zu, die bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge des Entsendestaates beschäftigt sind, die aber - wie im Falle des Klägers - aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthaltes einen stärkeren Bezug zum Aufnahmestaat haben und deren Rechtsstellung sich auch maßgeblich nach dem Recht des Aufnahmestaates richtet (LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 - 3 O 103/17, juris).

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