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   LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16   

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https://dejure.org/2019,40066
LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16 (https://dejure.org/2019,40066)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2019 - 11 S 36/16 (https://dejure.org/2019,40066)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 11 S 36/16 (https://dejure.org/2019,40066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1
    Keine Pflicht des Verwalters als Versammlungsleiter zur Prüfung des Vorliegens eines Zustimmungserfordernisses nach § 22 Abs. 1 WEG

  • mietrechtsiegen.de

    Verkündungsrecht WEG-Verwalter bei Genehmigung einer baulichen Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.04.2018 - II ZR 277/16

    Anspruch eines gekündigten Geschäftsführers auf Zahlung einer Entschädigung in

    Auszug aus LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
    Eine solche Vorgehensweise ist jedoch rechtsmissbräuchlich, sodass keine Veranlassung besteht, von der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast weiteren Vortrag zu fordern (vgl. zum Ausforschungsbeweis: BGH, Beschluss vom 17.04.2018, II ZR 277/16, m.w.N. - juris (Rn. 7)).
  • BGH, 04.10.2018 - III ZR 213/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung; Darlegungslast und

    Auszug aus LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
    Nicht nur auf Seiten der darlegungs- und beweispflichtigen Partei - hier der Kläger -, sondern auch auf Seiten der mit der sekundären Darlegungslast belasteten Partei - hier der Beklagten - ist zu berücksichtigen, dass der geforderte Vortrag möglich und zumutbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2018, III ZR 213/17 - juris (Rn. 17)).
  • LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Feststellung eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
    Der Versammlungsleiter müsse feststellen und verkünden, dass ein Beschluss über die geplante bauliche Veränderung nicht zustande gekommen sei, wenn die Zustimmung auch nur eines beeinträchtigten Wohnungseigentümers fehle (Bärmann/Merle, a.a.O., § 22 Rn. 143; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rn. 66; Becker, ZWE 2012, 297 (299); vgl. auch LG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015, 11 T 8/15 WEG - juris; aus Sicht der Kammer nicht einschlägig für die Bejahung einer Prüfungspflicht ist das insoweit häufig zitierte Urteil des LG München I vom 27.04.2009, 1 S 19129/08 - juris: danach sei der Verwalter nicht verpflichtet, das Zustandekommen eines Beschlusses festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werde, da er andernfalls verpflichtet sei, einen nicht ordnungsgemäßen Beschluss festzustellen und zu vollziehen, obwohl er wisse, dass der Beschluss im Falle einer Anfechtung aufgehoben werde.
  • AG Würzburg, 22.01.2015 - 30 C 1212/14

    Rolläden als Gemeinschaftseigentum; Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtung des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
    Dabei bleibt es den Wohnungseigentümern überlassen, einen - bei im Übrigen gegebener Beschlusskompetenz - möglicherweise gegen ordnungsmäßige Verwaltung widersprechenden Beschluss bestehen und es auf eine Anfechtungsklage ankommen zu lassen (vgl. Bärmann/Merle, a.a.O., § 22 Rn. 144, Becker, ZWE 2012, 297 (298, 301); Schmidt, ZWE 2016, 385 (393 f., 396); Skauradszun, ZMR 2018, 122 (124); a.A. wohl AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015, 30 C 1212/14 WEG - juris (Rn. 74)).
  • AG Oberhausen, 22.12.2009 - 34 C 55/09
    Auszug aus LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
    Er müsse nur prüfen, ob eine (einfache) Mehrheit erreicht ist, und dürfe das Zustandekommen eines Beschlusses auch dann verkünden, wenn nicht alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer zugestimmt haben (AG Oberhausen, Urteil vom 22.12.2009, 34 C 55/09 - juris (Rn. 19 ff.); Jennißen/Hogenschurz, WEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 21; Niedenführ/Vandenhouten/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 23 Rn. 58; Müller, ZWE 2015, 303 (306); vgl. auch Greiner, WEG, 4. Aufl., § 7 Rn. 137, 139, § 4 Rn. 167, der ggf. einen Geschäftsordnungsbeschluss der Versammlung für erforderlich hält).
  • LG Bamberg, 16.04.2015 - 11 T 8/15

    Kostentragung des Verwalters nach fehlerhafter Verkündung eines Beschlusses

    Auszug aus LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
    Der Versammlungsleiter müsse feststellen und verkünden, dass ein Beschluss über die geplante bauliche Veränderung nicht zustande gekommen sei, wenn die Zustimmung auch nur eines beeinträchtigten Wohnungseigentümers fehle (Bärmann/Merle, a.a.O., § 22 Rn. 143; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rn. 66; Becker, ZWE 2012, 297 (299); vgl. auch LG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015, 11 T 8/15 WEG - juris; aus Sicht der Kammer nicht einschlägig für die Bejahung einer Prüfungspflicht ist das insoweit häufig zitierte Urteil des LG München I vom 27.04.2009, 1 S 19129/08 - juris: danach sei der Verwalter nicht verpflichtet, das Zustandekommen eines Beschlusses festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werde, da er andernfalls verpflichtet sei, einen nicht ordnungsgemäßen Beschluss festzustellen und zu vollziehen, obwohl er wisse, dass der Beschluss im Falle einer Anfechtung aufgehoben werde.
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