Rechtsprechung
LG Karlsruhe, 13.06.2014 - 6 O 109/13 |
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 13.06.2014 - 6 O 109/13
- OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 108/14
- BGH, 15.03.2017 - VII ZR 296/16
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 108/14
Auflassung setzt keine Abnahme voraus!
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.06.2014, 6 O 109/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.06.2014, 6 O 109/13, die Klage abgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.06.2014, 6 O 109/13, wird aufgehoben und der Berufungsbeklagte verurteilt, an die Berufungsklägerin die Wohneinheit Nr. 4 in der Wohnanlage S Wohnungsgrundbuch von K, Blatt 80140, und die Wohneinheit Nr. 5 in der nämlichen Anlage, Wohnungsgrundbuch von K, Blatt 80141, aufzulassen und den Notar J, Amtssitz K, anzuweisen, den Vollzug der Eigentumsumschreibung auf die Berufungsklägerin im Wohnungsgrundbuch Nr. 80140 und Nr. 80141 beim Grundbuchamt der Stadt K zu beantragen.
- OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 172/14
Auflassung kann nicht an Abnahme geknüpft werden!
Bei dem genannten Firmenkonto handelte es sich, wie den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.- im Parallelverfahren (Landgericht Karlsruhe, 6 O 109/13 (19 U 108/14) AS 1391) zu entnehmen ist, ausdrücklich nicht um das im Bauträgervertrag genannte Bausonderkonto (Sparkasse E, Kto. Nr. 108146382), obwohl der Beklagte seine Ansprüche an die Sparkasse E abgetreten hatte und ausweislich des Bauträgervertrages nur auf dieses Konto schuldbefreiend geleistet werden konnte (§ 6 Ziff. 1 und 2, AH 1 21).Im Übrigen fordert z. B. auch die Rechnung des Beklagten für Zusatzleistungen vom 28.09.2012 Zahlungen auf ein Konto (Sparkasse K, Kto. Nr. 108121104; AH I 227), das nach den Angaben des Beklagten dasjenige war, von dem die Handwerker gezahlt wurden (Landgericht Karlsruhe, 6 O 109/13 (19 U 108/14) AS 1 391), jedoch ebenfalls nicht das Baukonto laut Bauträgervertrag.
Die Klägerin des Parallelverfahrens, B, hat zu der Unterredung mit dem Beklagten erstinstanzlich nachvollziehbar ausgeführt, sie hätten die Zahlung "on top" zum vertraglich vereinbarten Preis leisten sollen, der Beklagte habe davon wenigstens seine Angehörigen auszahlen wollen (Landgericht Karlsruhe, 6 O 109/13 (19 U 108/14) AH 1 399).
Allerdings hat er das für die Ausführung der Zusatzaufträge benötigte Zeitvolumen selbst erstinstanzlich mit 62 Tagen angegeben (Landgericht Karlsruhe, 6 O 109/13 (19 U 108/14) AS 1321).