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LG Karlsruhe, 15.10.2018 - 9 O 53/18 |
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Bauliche Investitionen: Keine Erstattung vor Mietvertragsende
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Kurzfassungen/Presse
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Wertsteigernde baulicher Veränderungen - Erstattung vor Mietvertragsende?
Besprechungen u.ä.
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Bauliche Investitionen: Keine Erstattung vor Mietvertragsende (IMR 2018, 504)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme …
Auszug aus LG Karlsruhe, 15.10.2018 - 9 O 53/18
Diese Auffassung trägt nicht der Besonderheit Rechnung, dass die Parteien vorliegend zwar einerseits mietvertraglich verbunden sind, andererseits jedoch einen Verkauf des Hausgrundstücks von der Beklagten an die Kläger beabsichtigten und die Kläger im Vertrauen auf diesen künftigen Eigentumserwerb diverse, zwischen den Parteien überwiegend streitige Arbeiten am Hausgrundstück durchführten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2013, Az. V ZR 93/12).Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass Ausgleichsansprüche insoweit ausgeschlossen sein sollen, als aufgrund der tatsächlichen Nutzung durch die Kläger eine Teilamortisation stattgefunden hat, so dass es für die Höhe eines den Klägern etwaig zustehenden Ausgleichsanspruchs auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Hausgrundstücks an die Beklagte ankommt und dass der Anspruch auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (ähnlich BGH, Urteil vom 19.07.2013, Az. V ZR 93/12).