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   LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06   

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https://dejure.org/2009,22472
LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06 (https://dejure.org/2009,22472)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2009 - 6 O 92/06 (https://dejure.org/2009,22472)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Januar 2009 - 6 O 92/06 (https://dejure.org/2009,22472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    VBL-Klagefrist in reinen Startgutschriftfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) a.F.; Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 4 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGVVG) auf § 46 Abs. 3 VBLS a.F.; Vorliegen eines ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    VBL Startgutschriften auch nach Fristablauf angreifbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Überprüfung einer infolge des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS).

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 01. März 2007 in der Sache 12 U 40/06 (ZTR 2007, 267, dort unter B II), vielmehr liegt eine Fallkonstellation vor, wie sie auch der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 26.01.2007 (Az. 6 O 59/06; bestätigt durch OLG Karlsruhe vom 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, unveröffentl.) zugrundelag.

    a) Allerdings war die Klägerin in der Sache 12 U 40/06, obwohl sie weder die Ausschlussfrist für Beanstandungen gegenüber der Beklagten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 VBLS noch die Klagerhebungsfrist gemäß § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) eingehalten hatte, nach den Ausführungen des OLG Karlsruhe in dem genannten Urteil vom 01. März 2007 nicht gehindert, im Rahmen ihrer Klage Beanstandungen vorzubringen, die die Startgutschrift betreffen.

    Bezüglich der "allgemeinen" sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.; noch früher § 61 Abs. 3 VBLS a.F.) für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass diese sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung bezieht und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, nicht veröffentlicht; und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03, Urteil vom 24.10.2008, Az. 6 O 33/08).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Ferner verweist sie zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zu den rentenfernen Jahrgängen.

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu rentenfernen Jahrgängen vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - sei sie bereit, die der Klägerin mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe der BGH-Entscheidung als unverbindlich zu behandeln.

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof nunmehr im Fall eines rentenfernen Versicherten mit einem ersten Grundsatzurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - entschieden, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

  • LG Bochum, 09.07.2008 - 6 O 33/08

    Haftung als medizinischer Sachverständiger

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger bezüglich der Mitteilung der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 auf § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007), in welchem die sechsmonatige Ausschlussfrist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VVG a.F. geregelt war, zu berufen (Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2008, Az. 6 O 33/08).

    Bezüglich der "allgemeinen" sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.; noch früher § 61 Abs. 3 VBLS a.F.) für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass diese sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung bezieht und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, nicht veröffentlicht; und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03, Urteil vom 24.10.2008, Az. 6 O 33/08).

  • BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00

    Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. BGH WM 2001, 1387 unter II 1 b und zusammenfassend: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006, Az. 6 O 183/05).
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 70/93

    Verzicht auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH WM 1994, 13 unter II 2 b).
  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten (vgl. BGH WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2005 - IV ZR 89/05

    Erstmalige Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Klagefrist in der

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. BGH WM 2001, 1387 unter II 1 b und zusammenfassend: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006, Az. 6 O 183/05).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 315/94

    Unterbrechung der Verjährung einer nicht näher aufgegliederten Geldforderung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich eine Klagerücknahme erklärt hat, ergibt sich diese Erklärung konkludent aus den Formulierungen im o.g. Schriftsatz, da der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die von der Klägerin mit den ursprünglichen Anträgen gerügte Satzungsumstellung ausdrücklich gebilligt hat und die Klägerin für das erkennende Gericht eindeutig nur noch den vom BGH gerügten Verweis der Satzung auf § 18 BetrAVG festgestellt haben will (vgl. zur konkludenten Klagerücknahme: BGH NJW-RR 1996, 885, 886 und NJW-RR 1989, 1276, 1277).
  • BGH, 22.05.1989 - VIII ZR 129/88

    Klagerücknahme durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06
    Auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich eine Klagerücknahme erklärt hat, ergibt sich diese Erklärung konkludent aus den Formulierungen im o.g. Schriftsatz, da der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die von der Klägerin mit den ursprünglichen Anträgen gerügte Satzungsumstellung ausdrücklich gebilligt hat und die Klägerin für das erkennende Gericht eindeutig nur noch den vom BGH gerügten Verweis der Satzung auf § 18 BetrAVG festgestellt haben will (vgl. zur konkludenten Klagerücknahme: BGH NJW-RR 1996, 885, 886 und NJW-RR 1989, 1276, 1277).
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