Rechtsprechung
LG Karlsruhe, 21.03.2017 - 11 S 88/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 24.06.2016 - 45 C 9/16
- LG Karlsruhe, 21.03.2017 - 11 S 88/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13
Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses …
Auszug aus LG Karlsruhe, 21.03.2017 - 11 S 88/16
Ein in solche Rechte eingreifender Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die hiervon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen; bis dahin ist er schwebend unwirksam (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13 BGHZ 202, 346; vgl. auch Blankenstein ZWE 2016, 197, 199). - BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer …
Auszug aus LG Karlsruhe, 21.03.2017 - 11 S 88/16
Der Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Befassung einer Eigentümerversammlung mit einem gleichlautend formulierten Antrag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2015 - VZR 5/15 - NJW 2015, 3713, juris Rn. 13;… Schultzky in: Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 23 WEG Rn. 97). - BGH, 27.04.2012 - V ZR 211/11
Teilveräußerung von Wohnungseigentum: Vermehrung der Stimmrechte
Auszug aus LG Karlsruhe, 21.03.2017 - 11 S 88/16
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies nur dann gewährleistet, wenn die ursprüngliche Stimmenzahl keine Änderung erfährt (BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 211/11 - NJW 2012, 2434). - BGH, 27.01.2012 - V ZR 92/11
Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer …
Auszug aus LG Karlsruhe, 21.03.2017 - 11 S 88/16
Maßgebend ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11 -, juris).