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   LG Karlsruhe, 24.02.2017 - 9 S 214/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14977
LG Karlsruhe, 24.02.2017 - 9 S 214/16 (https://dejure.org/2017,14977)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2017 - 9 S 214/16 (https://dejure.org/2017,14977)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 9 S 214/16 (https://dejure.org/2017,14977)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anmietung zur Weitervermietung: Kein Wohnraummietverhältnis!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnraum oder Gewerbe: Steine, statt Brot für die Vereine in der Wohnungslosenhilfe! (IMR 2017, 280)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 36/84

    Begriff des Wohnraumietvertrages; Mietvertrag der Bundesrepublik Deutschland zur

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.02.2017 - 9 S 214/16
    Liegt der Zweck wie auch im vorliegenden Fall - in der Weitervermietung an Dritte, auch wenn letztlich die Räume als Wohnraum genutzt werden sollen, so liegt gleichwohl kein Wohnraummietverhältnis vor (BGH, Urteil vom 13.02.1985, VIII ZR 36/84).

    Zwar bedarf die Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses nicht dem Vorliegen besonderer Kündigungsgründe nach § 573 BGB, gleichwohl ist anerkannt, dass die Parteien bei Vertragsschluss vereinbaren können, dass auch bei der Kündigung eines Gewerbemietvertrages entsprechend § 573 BGB auf Vermieterseite ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung gegeben sein muss (BGH, NJW 1985, 1772).

  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06

    Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.02.2017 - 9 S 214/16
    Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn lediglich die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit für eine Vertragspartei dauerhaft eingeschränkt wird (BGH, NJW 2007, 1742), so wie vorliegend die Einschränkung der Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses dahingehend, dass auf Vermieterseite ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung vorliegen muss.
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