Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22   

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https://dejure.org/2022,19352
LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22 (https://dejure.org/2022,19352)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2022 - 16 Qs 55/22 (https://dejure.org/2022,19352)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Juli 2022 - 16 Qs 55/22 (https://dejure.org/2022,19352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Wenn man im Strafbefehl die Strafe vergisst, ist ein neuer Strafbefehl unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • zfistw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Wirksamkeit eines Strafbefehls, der als Rechtsfolge keine Kriminalstrafe anordnet

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13

    Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender

    Auszug aus LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22
    Eine zwingende Verfahrensvoraussetzung ist die (Nicht-)Abhilfeentscheidung für die Beschwerde allerdings nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 - 1 Ws 579/13; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed. 01.04.2022, StPO § 306 Rn. 8).

    Die Zurücksendung der Akte an das Ausgangsgericht erfolgt in diesen Fällen daher nur ausnahmsweise (OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 - 1 Ws 579/13), etwa wenn neues Tatsachenvorbringen in der Beschwerdeschrift dies gebietet (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92).

    Andernfalls kann das Beschwerdegericht im Interesse der zügigen Durchführung des Verfahrens selbst entscheiden (OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 - 1 Ws 579/13).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22
    Die grundsätzliche Rechtskraftfähigkeit von Strafbefehlen hat das BVerfG bereits vor langem festgestellt, selbst in Fällen später eintretender erschwerender Folgen einer Tat (BVerfG, Beschl. v. 07.12.1983, Az. 2 BvR 282/80; jedenfalls dagegen, Art. 103 Abs. 3 GG anzuwenden aber Jansen/Hoppen, JuS 2021, 1132 unter Verweis auf BGHSt 48, 331 (334) - dort entschied der Bundesgerichtshof ausdrücklich allerdings nur zu § 153 Abs. 2 StPO).

    Im Übrigen ist anerkannt, dass schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Strafklageverbrauch gebietet (ebenso zu § 153 Abs. 2 StPO in BGHSt 48, 331 (334); Jansen/Hoppen, a.a.O.).

    Damit wäre es unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, welcher der richterlichen Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte (BGHSt 48, 331 (334)).

  • BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92

    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der

    Auszug aus LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22
    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92; OLG München, Beschl. v. 09.04.1973 - 2 Ws 165/73).

    Die Zurücksendung der Akte an das Ausgangsgericht erfolgt in diesen Fällen daher nur ausnahmsweise (OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 - 1 Ws 579/13), etwa wenn neues Tatsachenvorbringen in der Beschwerdeschrift dies gebietet (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92).

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