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LG Karlsruhe, 26.05.2009 - 11 T 292/08 |
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Nur anteilige Erstattung der Anwaltskosten für die obsiegenden Beklagten im WEG-Verfahren! (IMR 2009, 356)
Verfahrensgang
- AG Konstanz, 13.12.2007 - 12 C 8/07
- AG Konstanz, 23.04.2008 - 12 C 8/07
- LG Karlsruhe, 26.05.2009 - 11 T 292/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Karlsruhe, 12.12.2008 - 11 T 377/08
Auszug aus LG Karlsruhe, 26.05.2009 - 11 T 292/08
Dem Amtsgericht ist des Weiteren insoweit zu folgen, als es den Kläger zur Erstattung von Kosten bis zur Maximalhöhe der fiktiven Gesamtkosten eines durch alle Beklagten beauftragten gemeinsamen Prozessbevollmächtigten für verpflichtet hält (vgl. Kammerbeschluss vom 12.12.2008 - 11 T 377/08 - Seite 7) und es diese unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.342,00 EUR auf.Vielmehr hat der unterlegene Kläger den Betrag anteilig nach Köpfen zu erstatten, weil alle beklagten, anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer an den zu erstattenden Kosten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind (vgl. Skrobek, ZMR 2008, 173, 177;… Suilmann aaO;… Bassenge in Palandt BGB 68. Aufl. § 50 WEG Rdn. 5; Kammerbeschluss vom 12.12.2008 aaO).
- AG Konstanz, 23.04.2008 - 12 C 8/07
Auszug aus LG Karlsruhe, 26.05.2009 - 11 T 292/08
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 7 und 8 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 23.04.2008 - 12 C 8/07 - wie folgt geändert:.